03.04.2018

Autounfall – Gutachten gibt Sicherheit

Wer Opfer eines Verkehrsunfalls wird, sollte sich nicht auf vermeintliche Rundum-sorglos-Pakete der Versicherung einlassen. Mit Anwalt und Sachverständigem ist oft deutlich mehr drin.

Mit aktivem Schadenmanagement umwerben die Versicherer die Autofahrer in Deutschland, wenn es gekracht hat. Der Wagen wird abgeholt, repariert und zurückgebracht. Oft gibt es obendrauf noch eine Reinigung des Fahrzeugs. Kritiker sehen diesen vermeintlich komfortablen Rundum-Service aber skeptisch.

Autoversicherer wollen ihren eigenen Vorteil wahren

„Aktiv heißt nichts anderes, als dass der Versicherer den Schaden in seinem Sinne steuert“, sagt Bernhard Velten, Werkstattmeister und Sachverständiger von der Kfz Dienstleistungs GmbH aus Bruchsal. Nach seiner Meinung wollen die Autoversicherer mit dem aktiven Schadenmanagement nur ihren eigenen Vorteil wahren. „Es wird so viel entschädigt, damit der Kunde gerade so zufrieden ist“, kritisiert Velten. Für den Geschädigten wichtige Positionen, wie etwa eine Wertminderung, die Auslagenpauschale oder nach erfolgter Reparatur auch der Nutzungsausfall, werden oftmals von der Versicherung nicht berücksichtigt.

„Nach einem unverschuldeten Unfall sollte sich der Autofahrer daher niemals mit dem Angebot der Versicherung zufriedengeben“, rät Velten. Es reicht, wenn der Schaden – formhalber – der eigenen Versicherung gemeldet wird. Alles andere sollte man bei einem Kfz-Haftpflichtschaden selbst in die Hand nehmen. „Bei Reparaturschäden kann man den Wagen im Haftpflichtschadenfall auch in die Werkstatt bringen oder abschleppen lassen“, so Velten. Dann wird der Wagen wieder in den Zustand vor dem Unfall versetzt und man erhält eine aussagefähige Reparaturrechnung, die man an den Versicherer schicken kann.

Unabhängiger Experte sollte den Schaden feststellen

Grundsätzlich sollte aber ein unabhängiger Experte den Wert des Schadens feststellen. „Ohne fachmännische Wertbestimmung kann der Geschädigte deutliche Nachteile erleiden“, so Velten. Allein bei ganz kleinen Blechschäden unter 750 Euro ist die Einschaltung eines Gutachters ausnahmsweise nicht gestattet, so das Amtsgericht Dortmund (AZ.: 410 C 754/16). Sachverständige können auch feststellen, ob der Wagen ein wirtschaftlicher Totalschaden ist und welchen Restwert das Fahrzeug noch hat. „Hier reicht es, wenn drei lokale Aufkäufer angeschrieben werden“, erläutert Velten. Dann muss man das Höchstgebot annehmen. Auf eine Wertbestimmung durch den Versicherer braucht niemand zu warten. Wer die Schadenberechnung der Assekuranz überlässt, kann das Nachsehen haben. So würden bei älteren Fahrzeugen oft wertverbessernde Reparaturen, wie ein neuer Zahnriemen, ein neues Getriebe oder ein Ersatzradlager, gar nicht berücksichtigt. Das kann zu großen Preisdifferenzen führen.

Für Liebhaber-Fahrzeuge gelten andere Regeln

Liebhaber dürfen ihr Fahrzeug auch dann noch reparieren lassen, wenn es sich eigentlich wirtschaftlich nicht mehr lohnt. „Es gibt eine Opfergrenze von bis zu 30 Prozent“, erläutert Velten. Wer also am Fahrzeug seines verstorbenen Partners hängt, darf sein Auto, auch wenn es nur noch 10.000 Euro wert ist, sogar noch für 12.999 Euro reparieren lassen. Für die Basiswerte würden Versicherer oft lediglich in eine Liste schauen. „Freie Sachverständige führen aber regionale Marktwertermittlung durch und berücksichtigen die individuelle Ausstattung des Wagens“, so der Experte.

Richtig Ärger gab es beispielsweise vor einiger Zeit, als für ein Liebhaberfahrzeug, einen Opel Ascona A, ein Heckblech erst aus Großbritannien beschafft werden musste. Velten: „Hier hat sich die Versicherung anfänglich quergestellt.“ Doch eine vom Geschädigten konsultierte Rechtsanwältin gab der Assekuranz Kontra. Da zahlte der Versicherer den Nutzungsausfall für die gesamten sechs Wochen.

Kritik am Schadensmanagement der Kfz-Versicherer

Schon 2012 hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) für Kfz-Sachverständige mehr Unabhängigkeit gefordert. Bisher hat sich hier aber wenig getan. Auch nach Meinung des DAV ist das Schadensmanagementkonzept von Kfz-Versicherern darauf ausgerichtet, einen objektiven und unabhängigen Sachverständigen aus der Regulierung fernzuhalten. Die Verkehrsrechtsanwälte fordern da-her verstärkte Anstrengung der Qualifizierung, Überwachung und Kontrolle des Sachverständigenwesens. Nach Meinung der Verkehrsanwälte sollte ein Sachverständiger den Geschädigten aufklären, wenn er einer Organisation angehört, die regelmäßig oder gar überwiegend von Versicherungen beauftragt wird. Zudem sollte er deutlich machen, wie er im konkreten Fall seine Unabhängigkeit und Neutralität wahren will. Wichtig: Bei der Wahl des Sachverständigen muss der Geschädigte laut DAV keine Marktforschung betreiben – also nicht nach einem besonders günstigen Experten suchen. In der Regel richtet sich das Honorar nach der Höhe des Schadens.

Häufigen Ärger mit den Versicherungen gibt es auch nach Meinung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK). So würden Assekuranzen immer öfter versuchen, Geschädigten einzureden, dass sie nur dann einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen dürften, wenn der gegnerische Versicherer einverstanden ist. Ausdrücklich erwähnt der BVSK hier den größten Autoversicherer, die HUK-Coburg. „Solche Aussagen sind schlichtweg Unsinn“, kommentiert der BVSK und verweist auf zwei Urteile des Amtsgerichts München (AZ.: 322 C 12124/17; AZ.: 343 C 7821/17). Auch auf Gutachter, die der Schädiger empfiehlt, muss sich das Unfallopfer nicht einlassen.

Unfall - das ist zu tun

  • Notieren Sie das amtliche Kennzeichen, Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners sowie Adressen von Zeugen.
  • Fotografieren Sie den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren oder Flüssigkeitsaustritte.
  • Fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.
  • Beauftragen Sie bei Unklarheiten einen qualifizierten, unabhängigen Kfz-Sachverständigen.
  • Schalten Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Versicherungsrecht, ein.
  • Tipp: Als ACE-Mitglied können Sie vorab eine kostenlose Erstauskunft vom ACE-Vertrauensanwalt erhalten. www.ace.de/vertrauensanwaelte