Im Herbst, wenn die Tage zusehends kürzer werden, müssen auch Biker wieder häufiger die Beleuchtung an ihren Rädern einschalten. Diese darf allerdings seit deutlich mehr als bisher. Dank einer am 1. Juni in Kraft getretenen Gesetzes-Novelle haben sich die Anforderungen ans Fahrradlicht verändert. Die neuen Regeln erlauben mehr und bessere Technik, vereinfachen und erhöhen die Sicherheit.
Bisher sah die Straßenverkehrszulassungsordnung vor, dass der Strom für die Beleuchtung von einem Dynamo oder aus wieder aufladbaren Akkus kommen muss. Mittlerweile sind auch Batterien als Energiequelle erlaubt. Entsprechend können somit Energiespeicher genutzt werden, die eine andere Nennspannung als sechs Volt ermöglichen.
Leuchten müssen nicht ständig mitgeführt werden und ein Rückstrahler reicht aus
Wer abnehmbare Leuchten – ob nun von Batterien oder Akkus betrieben – verwendet, muss diese nicht mehr ständig mit sich führen. Wer mit seinem Rennrad eine Tour bei Tageslicht unternimmt, kann also die Beleuchtung zuhause lassen. Allerdings sollte man dann den Ausflug so planen, dass man nicht ohne Licht in die Dämmerung oder Dunkelheit hineinfährt. Weiterhin muss eine Akkubeleuchtung allerdings mit einem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamtes versehen sein. Diese K-Nummer kennzeichnen eine Wellenlinie und der Großbuchstabe K. Hat eine Lampe nicht diesen Hinweis, ist ihr Einsatz im Straßenverkehr illegal.
Als weitere Neuerung kann künftig auf einen zweiten Rückstrahler verzichtet werden. Das dürfte vor allem Besitzer sportlicher oder puristischer Räder freuen. Neben der Schlussleuchte muss lediglich ein nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie Z montiert sein. Der darf auch im Rücklicht integriert sein, weshalb sich Räder ohne Schutzblech leichter gesetzeskonform ausrüsten lassen.
Tagfahr- und Fernlicht sind jetzt erlaubt
Während bei Rückstrahlern weniger erlaubt ist, sind die legalen Licht-Funktionen vielfältiger geworden. Scheinwerfer mit Tagfahr- und Fernlicht sind nunmehr erlaubt. Außerdem darf im Rückstrahler ein Bremslicht integriert sein. Hersteller wie Busch + Müller bieten bereits einige Lampensysteme mit entsprechenden Zusatzfunktionen an, die für ein Sicherheitsplus sorgen dürften.
Sicherheitsplus Blinker und Bremslicht
Ein weiteres Novum betrifft Blinker, die jetzt an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder bei Fahrrädern, bei denen das Handzeichen schwer erkennbar ist, eingesetzt werden dürfen. An normalen Fahrrädern bleiben weiterhin blinkende Richtungsanzeiger sowie andere blinkende Leuchten vorne und hinten verboten. Wer mit Blinklichtfunktionen für mehr Sichtbarkeit sorgen will, muss entsprechende Zusatzleuchten am Körper tragen.
Eine ebenfalls neue Regel besagt, dass am Rad zwei Scheinwerfer und zwei Rückstrahler montiert werden dürfen. Ist das Bike mehr als einen Meter breit, ist das sogar vorgeschrieben.
Licht darf nicht blenden
Neu formuliert wurde zudem die Regel für die korrekte Einstellung der Scheinwerfer. Bisher besagte diese, dass der Lichtkegel nach fünf Metern nur noch halb so hoch wie am Ausgangspunkt scheinen darf. Jetzt wird hingegen verlangt, dass der Scheinwerfer so eingestellt sein muss, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet.
Beleuchtung für Fahrradanhänger
Neu in der StVZO ist außerdem der Paragraph 67a, der die Beleuchtung von Fahrradanhängern regelt. Ab 2018 verkaufte Anhänger müssen ab einer Breite von 60 Zentimetern mit zwei weißen Front- und zwei roten Heckreflektoren sowie einer links montierten roten Schlussleuchte ausgestattet sein. Anhänger mit einer Breite von mehr als einen Meter benötigen noch eine weiße Frontleuchte. Erlaubt sind für alle Anhänger ein weiteres Rücklicht und zusätzliche Reflektoren sowie Blinker.