01.08.2016

Bus und Bahn – Ihr Recht bei Unfällen

Busse und Bahnen zählen zu den sichersten Verkehrsmitteln. Doch wenn etwas passiert, sollten Reisende gut über ihre Rechte Bescheid wissen, damit berechtigte Schadenersatzansprüche nicht einfach abgewimmelt werden.

Menschliches Versagen ist wohl die Ursache für einen der schrecklichsten Bahnunfälle, die es in Deutschland je gegeben hat. Am 9. Februar 2016 waren auf der eingleisigen Strecke von Holzkirchen nach Rosenheim zwei Nahverkehrszüge nahe Bad Aibling zusammengeprallt. Dabei wurden zwölf Menschen getötet und 84 verletzt. Zwar gibt es noch immer keinen Abschlussbericht der Ermittlungsbehörde, vieles deutet aber darauf hin, dass der 39-jährige Fahrdienstleister der Deutschen Bahn schwere Schuld auf sich geladen hat. Denn bis zum Moment des Unfalls hatte er auf seinem privaten Handy ein Online-Computerspiel bedient. "Es muss aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dadurch von der Regelung des Kreuzungsverkehrs der Züge abgelenkt war", stellt sehr trocken die Staatsanwaltschaft Traunstein fest.

Bahnbetreiber haften auch ohne Verschulden

Damit dürfte die DB für alle Schäden haften. Doch selbst wenn die Schuldfrage nicht geklärt werden könnte, sind die Opfer abgesichert. So haften Bahnbetreiber auch ohne Verschulden aus der reinen Gefährlichkeit der Züge bei Tötung und Verletzung eines Menschen mit bis zu 600. 000 Euro. Sachschäden sind mit bis zu 300. 000 Euro pro Unfall abgesichert. Zudem muss nach der europäischen Fahrgastverordnung das verantwortliche Eisenbahnunternehmen unverzüglich, spätestens nach 15 Tagen, einen Vorschuss in Höhe von 21.000 Euro leisten. Auch die Heilbehandlung muss in vollem Umfang vom verantwortlichen Bahnunternehmen getragen werden.

Haftungsfrage bei "Beinahe-Unfällen" schwierig

Schwierig ist hingegen die rechtliche Lage dann, wenn Bahn oder Bus gar keinen Unfall haben, sondern es nur zu einem heftigen Bremsen oder einer schnellen Ausweichbewegung kommt. Dabei kommen in ganz Deutschland täglich Fahrgäste zu Schaden. So musste Ende Juni eine 62-jährige Frau schwer verletzt in ein Krankenhaus in Schmallenberg im Sauerland gebracht werden, nachdem ein Linienbus wegen eines Autofahrers stark abbremste. Ebenfalls im Juni zog sich eine 75-jährige Frau im Bus nach einem Sturz eine Kopfplatzwunde sowie eine Verletzung an der Hand zu. Der Bus hatte vor einer Engstelle in der Ortschaft Gräfelfing bei München abrupt gestoppt. Anfang Juli wurde eine 82-jährige Frau in Mutterstadt bei Mannheim Opfer einer Notbremsung, nachdem der Linienbus einer Fahrradfahrerin ausweichen musste. Die Frau kam mit einer Beule, einer blutigen Lippe und einer Schürfwunde davon. Betroffen sind oft ältere Menschen, weil sie im Vergleich zu Jüngeren in der Regel deutlich wackliger auf den Beinen sind und sich auch nicht mehr so gut festhalten können. Zudem sind sie langsamer und brauchen bis zum sicheren Sitzplatz meist etwas länger.

"Beinahe-Unfälle" im öffentlichen Nahverkehr sind gefährlich. Das hatte bereits 2011 eine Analyse der Unfallforschung der Versicherer (UDV) ergeben. "Bei Linienbussen werden auch ohne tatsächlichen Unfall die Passagiere meist während der Fahrt verletzt", so das Fazit der Studie, bei der insgesamt 213 Unfälle ausgewertet wurden.

Sitzpflicht praktisch nicht umsetzbar

Abhilfe ist schwer. Eine Sitzpflicht, bei der nur so viele Passagiere aufgenommen werden, wie freie Plätze vorhanden sind, dürfte sich im öffentlichen Nahverkehr kaum umsetzen lassen. Zudem müssen die Menschen auf dem Weg zum Platz und beim Aussteigen dennoch stehen. Daher bleibt nur die Warnung an alle Busnutzer. Sie sollten sich, falls möglich, immer setzen. Wer im Bus steht, sollte sich durchgängig an einer Stange festhalten. Andernfalls ist er nicht nur in Gefahr, sondern muss auch damit rechnen, keinen Schadenersatz zu erhalten, wenn es zu einem Sturz kommt.

"Zwar haften öffentliche Bahnbetriebe, die Fahrzeuge im Straßenverkehr einsetzen, auch ohne Verschulden. Doch wer während der Fahrt in Bus oder Straßenbahn rumrennt und sich keinen sicheren Halt verschafft, obwohl das möglich wäre, trägt ein hohes Mitverschulden", erläutert Marc Herzog, ACE-Vertrauensanwalt aus Rosenheim.

Um Fahrfehler nachzuweisen brauch es Zeugen

 

Daher geht man schnell nach einem Schaden leer aus. Dies zeigt ein Urteil gegen eine 48-jährige Frau, die in Wunstorf bei Hannover im Bus schwer gestürzt war und operiert werden musste. Die Frau war mit zwei schweren Tüten in den Bus eingestiegen und behauptete, der Busfahrer sei sofort ruckartig angefahren, was zum Sturz geführt habe. Sie forderte vom verantwortlichen Nahverkehrsbetrieb fast 11.000 Euro für Schmerzensgeld und unfallbedingte Mehraufwendungen. Doch einen Fahrfehler konnte das Opfer nicht nachweisen, denn Busfahrer müssen in der Regel nicht auf ihre Fahrgäste achten. Die Frau habe sich vielmehr durch die schweren Tüten selbst behindert. Notfalls hätte sie mit dem Fahrer Kontakt aufnehmen müssen und erst eine und dann die andere Tüte zu einem sicheren Sitzplatz bringen müssen, so die Richter. Sie sprachen ihr keinen Cent zu (LG Hannover; Az.: 10 O 75/15).
"Wer nach einem Sturz einen Schaden erleidet, sollte sich Zeugen für den Vorfall suchen", rät Experte Herzog. Nur so könne ein möglicher Fehler des Fahrers bewiesen werden. "Bei älteren und behinderten Menschen muss der Fahrer sogar mit der Abfahrt warten, bis er sich vergewissert hat, dass sie einen sicheren Halt erreicht haben", erläutert der Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht. Dafür müssten sie aber mit dem Fahrer deutlich Kontakt aufnehmen und unbedingt vorne einsteigen. Auch beim Aussteigen sollten sie immer auf sich aufmerksam machen.

Bei technischem Defekt ist die Haftfrage klar

Haften müssen Bahnbetriebe, wenn die Fahrgäste durch einen technischen Defekt zu Schaden kommen. So stürzte eine Frau in Düsseldorf in den Treppenschacht einer Straßenbahn und zog sich Prellungen und Schürfwunden zu. Grund des Unfalls: Die für höhere Bahnsteige ausklappbare Stufe, die ein ebenerdiges Aussteigen ermöglicht, war nicht hochgefahren, obwohl sich die Türen geöffnet hatten. Die Bahngesellschaft zahlte ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro.

Ein- und Aussteige- sowie Stromunfälle gibt es immer wieder auch bei der Deutschen Bundesbahn. Das zeigt eine Übersicht des Internet-Portals www.eisenbahnsicherheit.de von Willi Ludwig aus Bad Kreuznach. Auch bei solchen Unfällen sollte notfalls anwaltlich geprüft werden, ob es ein Verschulden der Bahn oder ihrer Bediensteten gibt. Immerhin müssen sie für die Verkehrssicherheit Sorge tragen.

ACE-Info

Fahrgastrechte in Bus und Bahn
Bei Störungen im Eisenbahnverkehr greift europäisches Recht. Der Eisenbahnverkehr umfasst alle Züge von der S-Bahn bis zum ICE – unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. Für U-Bahnen, Straßenbahnen und Busse gelten die Leistungen nicht. Wer 60 Minuten zu spät am Ziel ankommt, erhält 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises erstattet. Bei einer Verspätung ab 120 Minuten gibt es 50 Prozent zurück. Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal entschädigt. Soll der Zug voraussichtlich mehr als 60 Minuten zu spät seinen Zielort erreichen, kann man von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen. Wichtig: Die Verspätung sollte sofort am Ankunfts- oder Abfahrtsbahnhof von einem Bahnbeamten dokumentiert werden. Soll die Bahn laut Ankündigung mindestens 20 Minuten zu spät ankommen, dürfen die Fahrgäste bei "nächster Gelegenheit" die Fahrt fortsetzen. Der Mehraufwand wird später erstattet. Diese Regelung gilt aber nicht für alle Tickets. So sind etwa Länder-Tickets ausgenommen. Das Fahrgastrecht erlaubt die Nutzung anderer Verkehrsmittel. Das gilt bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten zwischen 0 und 5 Uhr. Die Kosten werden bis maximal 80 Euro erstattet. Auch "angemessene" Übernachtungskosten werden erstattet, wenn man nicht mehr weiterkommt. Die Entschädigung gibt es aber nur, wenn man das umfangreiche Fahrgastrechte-Formular ausfüllt. Es ist im Zug, am DB Service Point, im DB Reisezentrum oder als Online-Formular erhältlich.