Eis im Sommer ist nicht in jedem Fall willkommen. In Form großer Hagelkörner kann das gefrorene Wasser nämlich unschöne Dellen ins Autoblech schlagen. Bei einem solchen Unwetter sollten Autofahrer möglichst schnell ihr Fahrzeug unterstellen. Meist dauert der Spuk nur einige Minuten. Haben die Hagelkörner allerdings das Auto beschädigt, sollte man im Umgang mit der Versicherung auf ein paar Dinge achten, wie die DEKRA rät:
- Versicherungsschutz: Vorab ist die Frage klären, ob überhaupt ein Versicherungsschutz gegen Hagelschäden besteht. Wer lediglich eine Haftpflichtversicherung hat, geht nämlich in der Regel leer aus. Für Hagelschäden steht der Versicherer nur grade, wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung fürs Fahrzeug abgeschlossen wurde.
- Schadenmeldung: Betroffene Autobesitzer mit entsprechendem Versicherungsschutz sollten den Schaden möglichst unverzüglich unter Angabe von Tag, Uhrzeit und Ort des Hagelschlags dem Versicherer melden. Idealerweise dokumentieren Geschädigte die Folgen des Hagelschlags mit Fotos aus verschiedenen Perspektiven. Anschließend kann man die Bilder an den Versicherer schicken.
- Schadenminderungspflicht: Da der Kfz-Halter einer Schadenminderungspflicht unterliegt, sollte er im Fall eingeschlagener Scheiben diese möglichst umgehend abdecken, damit das Fahrzeug nicht mehr als unvermeidbar beschädigt wird. Macht der Hagelschaden eine Notreparatur nötig, muss diese Instandsetzung vorher mit dem Versicherer abgeklärt werden. Im schlimmsten Fall bleibt man auf den Kosten für die Reparatur sitzen.
- Gutachten: Hat man der Versicherung den Schaden gemeldet, wird in der Regel ein Sachverständiger eingeschaltet. Dieser begutachtet den Schaden und legt die Schadenshöhe, Reparaturweg beziehungsweise Wiederbeschaffungswert oder Restwert des Fahrzeugs fest.
- Schaden-Auszahlung: Bei rein optischen Schäden am Auto kann man auch auf eine Reparatur verzichten und stattdessen das Geld der Versicherung einstreichen. Kommt es später an gleicher Stelle zu einem vergleichbaren Schaden, wird er allerdings sehr wahrscheinlich leer ausgehen. In einem im Jahr 2011 verhandelten Rechtsstreit urteilte das Amtsgericht München: Ein Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn der zweite Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig vom ersten abgrenzbar ist. Bei einem zweiten Hagelschaden an gleicher Stelle ist das jedoch kaum möglich, so dass dieser zu Lasten des Geschädigten geht, der den Vorschaden nicht hatte reparieren lassen. (Az.: 271 C 10327/10)