22.05.2019

Hochzeitskorso – Von schön geschmückt bis sinnbefreit

Nicht alles, was Hochzeitspaare und ihre Gäste treiben, ist legal. Drückt die Polizei bei Hupkonzerten manchmal ein Auge zu, versteht sie bei sinnbefreiten Aktionen wie dem Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer keinen Spaß. Dann wird es teuer.

Aufwändig geplante und bis ins letzte Detail choreografierte Hochzeitsfeiern sind in. Von der Gästeliste bis zu den Geschenken, von Standardtänzen bis zum Schleier und von der Musik bis zum Menü wird gern alles penibel überdacht und festgelegt. Ein wenig Zeit und Muße sollte man noch in die Planung des Hochzeitskorsos investieren. Denn wenn sich Brautpaar und Gäste bei der An- und Abfahrt vom Trauungsort zum geselligen Feiern nicht regelkonform verhalten, kann der „schönste Tag des Lebens“ von Knöllchen, Fahrverboten oder Schlimmeren überschattet werden.

Bevor es in die Autos geht

Blumendeko in Kirche und im Festsaal unterliegt nur den Vorgaben der Geschmackspolizei, ist aber Blumenschmuck am Fahrzeug angebracht, dürfen die offiziellen Ordnungshüter ein Wörtchen mitreden. Die florale Verzierung darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen und auch nicht die Leuchten verdecken. Ansonsten drohen 10 Euro Bußgeld. Außerdem wird die Polizei die Weiterfahrt verbieten oder eine Umdekoration verlangen (§ 23 (1) StVO). Selbstverständlich müssen auch Kennzeichen immer sichtbar sein. Sie mit Schildern mit Namen des Brautpaares oder mit einem „Just Married“-Schriftzug abzudecken, ist keine gute Idee. Hier droht eine Strafe von bis zu 65 Euro. (§ 10 (2) FZV).

Keine Sonderregeln für Hochzeitskorsos

Sind alle Hochzeitsgäste in ihre Fahrzeuge gestiegen, formiert sich die Hochzeitsgesellschaft oft zu einer Kolonne auf der Fahrt zum Eventlokal. Für einen solchen Hochzeitskorso bestehen allerdings keine Sonderrechte. Die Sonderregeln für geschlossene Fahrzeugverbände (§ 27 StVO) gelten hier in der Regel nicht. Das heißt: Die einzelnen Teilnehmer müssen selbst darauf achten, keine allzu großen Lücken aufreißen zu lassen. Vorfahrtsregeln und Lichtzeichen gelten individuell für jedes einzelne Auto des Korsos, nicht für den kompletten Verband, wie es etwa bei Feuerwehr- oder Polizei-Konvois der Fall sein kann. Springt eine Ampel zum Beispiel auf Rot, müssen nachfolgende Fahrzeuge natürlich anhalten, auch wenn sie den Anschluss an die voranfahrenden Autos verlieren. Gut, wenn jeder Fahrzeugführer die Adresse des Ziels kennt und auch ohne Geleitzug den Weg findet. Wer jedoch eine rote Ampel ignoriert, riskiert empfindliche Geldbußen, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Selbstverständlich sollten Konvoifahrer auf den Abstand zum Vordermann achten, damit es bei einem plötzlichen Bremsmanöver nicht zu einem Auffahrunfall kommen kann. Dass die Fahrzeuginsassen während der Fahrt angeschnallt sein müssen, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Das Stehen in einem Cabrio mit geöffnetem Verdeck oder in Fahrzeugen mit zurückgefahrenem Schiebedach ist nicht regelkonform.

Hupen wird meist toleriert, Blechdosenlärm und unnötige Fahrten sind strafbar

Ein Hupkonzert samt Lichthupen während der Fahrt wird meistens von der Polizei toleriert, sofern sich die Belästigung zeitlich und akustisch in Grenzen hält. Wird jedoch ständig auf die Hupe gedrückt, kann ein Verwarngeld zwischen 5 und 10 Euro fällig werden. Das Aufheulen der Motoren und die damit verbundene Lärmemission hören die Gesetzeshüter ebenfalls nicht gern. Hier kann ein Ordnungsgeld von 10 Euro verhängt werden. Lärm und ein Verwarnbescheid über 10 Euro verursacht auch an ein Fahrzeugheck gebundenes Blechdosensortiment. Das Recycling der Aludosen über die Wertstofftonne ist sicherlich die bessere Alternative. Ebenfalls keine gute Idee aus Sicht der Straßenverkehrsordnung ist es, in einer geschlossenen Ortschaft unnötig auf und abzufahren. Das kann mit einem Bußgeld von bis zu 20 Euro bestraft werden (§ 30 StVO).

Blockieren von Kreuzungen, Ausbremsen auf Autobahnen und Herauslehnen aus dem Fahrzeug gehen gar nicht

Auf null Toleranz bei der Polizei treffen die gerade angesagten „sinnbefreiten“ Aktionen einiger Hochzeitsgesellschaften. Dazu zählen unter anderem das Blockieren von innerstädtischen Kreuzungen oder das Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen oder Schnellstraßen. Natürlich ist auch das Abgeben von Schüssen nicht erlaubt. Ebenfalls verboten ist das Sich-aus-dem-Fenster-Heraushängenlassen während der Fahrt, gleichgültig ob man Fotos machen möchte oder Fahnen schwingen will. Bei solchen Verhalten drohen Strafanzeigen unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) und Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB). Dazu kommen noch Verstöße wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) sowie Anzeigen gegen das Waffengesetz. Mit anderen Worten: Hohe Geldbußen, Fahrverbote und sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis sind mögliche Strafen.

Sicher ankommen

Gut, wenn im Vorfeld geklärt wurde, wo geparkt werden kann beziehungsweise darf. Wenn nach der Feier noch Mitnahmemöglichkeiten organisiert wurden, so dass niemand in Versuch kommt, sich alkoholisiert selbst hinters Steuer zu setzen, steht einer entspannten Feier nichts im Wege.