Autofahrer aufgepasst: Am 28. April 2020 tritt die Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Einige Neuerungen und Veränderungen kommen auf Teilnehmer im Straßenverkehr zu. Viele Vergehen werden jetzt teurer. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Rettungsgasse
Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden, müssen schon seit Ende 2017 mit 200 Euro Bußgeld sowie mit zwei Punkten in Flensburg rechnen. Jetzt wird diese Strafe verschärft, indem nun auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann. Das war bislang erst möglich, wenn es zu einer Behinderung oder Gefährdung Dritter beiziehungsweise zu einer Sachbeschädigung kam. Die Höhe der Bußgelder für diese Vergehen bleibt unverändert und betragen 240, 280 und 320 Euro – dazu immer mit zwei Punkten in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Fahrer, die die Rettungsgasse widerrechtlich nutzen, zahlen mindestens 240 Euro Bußgeld. Dazu erhalten sie zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
Tempolimit-Überschreitungen
Es wird ungemütlich für Autofahrer, die Tempovorgaben nicht beachten. Wer inner- und außerorts mit 16 km/h zu schnell unterwegs ist, muss jetzt mit einem Punkt rechnen. Dazu gibt es ein Bußgeld von 70 Euro (innerorts) sowie 60 Euro für Überschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften.
Dazu hat eine innerörtliche Überschreitung des Tempolimits um 21 km/h weitreichendere Konsequenzen als bisher. Zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie zwei Punkten in Flensburg erwartet den Temposünder nun ein einmonatiges Fahrverbot. Außerorts greifen diese Strafen (95 Euro, Fahrverbot für einen Monat) ab einer Limitübertretung von 26 km/h.
Damit wird auch die bisherige Regel hinfällig, nach Temposünder, die zweimal innerhalb von 12 Monaten mindestens 26 km/h zu schnell unterwegs waren, mit einem Fahrverbot belegt werden können.
Blitzer-Apps
Sich vor Radarfallen mittels Blitzer-Apps auf dem Smartphone oder im Navigationssystem warnen zu lassen, ist keine gute Idee. Das wird nun ausdrücklich verboten. Das Bußgeld für das Nutzen einer solchen App während der Fahrt beträgt 75 Euro, dazu wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Auto-Posing
Autofahrer, die ihr Fahrzeug „publikumswirksam“ laut vorführen, müssen tiefer in die Tasche greifen. Das Verursachen von unnötigem Lärm und Abgas sowie das unnütze Hin- und Herfahren kann bis zu 100 Euro kosten.
Parken
Widerrechtliches Anhalten und Parken wird teurer. Bis zu 100 Euro Bußgeld und sogar ein Punkt sind möglich. Beispiel Parken oder Anhalten in zweiter Reihe, um mal eben schnell etwas zu erledigen: Bislang kostet es 15 Euro fürs Anhalten, wer parkt und jemand behindert, zahlt 25 Euro. Jetzt werden mindestens 55 Euro aufgerufen. Kommt es zu einer Behinderung steigt das Bußgeld auf 70 Euro, bei einer Gefährdung auf 80 Euro und bei Sachbeschädigung auf 100 Euro – einen Punkt in Flensburg gibt es ab dem Tatbestand Behinderung jeweils obendrauf. Diese Bußgeldregelung findet auch für solche Autofahrer Anwendung, die ihr Fahrzeug auf Geh- oder Radwegen oder auf Schutzstreifen abstellen.
Wer sein Auto an einer unübersichtlichen Stelle parkt, zahlt künftig 35 statt 15 Euro. Die Kosten für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt steigen von 35 auf 55 Euro. Werden jeweils Einsatz – beziehungsweise Rettungsfahrzeuge behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro, dazu gibt es einen Punkt. 55 Euro kostet auch das unzulässige Abstellen von Fahrzeugen auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sowie auf für E- und Carsharing-Fahrzeugen vorgesehenen Parkplätzen.
Wichtig zu wissen: Es reicht künftig nicht mehr aus, fünf Meter Platz vor einer Kreuzung frei zu lassen, wenn ein baulich von der Fahrbahn abgetrennter Radweg vorhanden ist. Jetzt muss der Abstand zur nächsten Kreuzung oder Einmündung acht Meter betragen. Damit soll die Sicherheit von Fahrradfahrern erhöht werden.
Fahrradfahrer
Velo-Nutzer sollen durch verschiedene Vorgaben in der StVO-Novelle besonders geschützt werden. Neben den verschärften Tarifen fürs Pkw-Parken auf Schutzstreifen oder Radwegen, dürfen zum Beispiel Transporter oder Lkw über 3,5 Tonnen innerorts beim Rechtsabbiegen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Verstöße bedeuten 70 Euro Bußgeld und einen Punkt. Diese Vorschrift dient natürlich auch der Fußgängersicherheit.
Die Novelle stellt auch klar, dass Radfahrer zu zweit nebeneinander fahren dürfen. Der neue Gesetzestext wird in der StVO, Paragraph 2, Absatz 4 wohl so heißen: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinandergefahren werden.“ Bislang heißt es noch: „Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinandergefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.“ Jetzt steht also das Nebeneinander-Fahren-Dürfen im Vordergrund, solange es zu keiner Behinderung kommt.
Mit der Straßenverkehrsnovelle wurde jetzt auch der Mindestabstand konkretisiert, den Autofahrer beim Überholen zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalten müssen. Er beträgt innerorts 1,50 Meter; außerorts müssen mindestens 2 Meter zum Beispiel zwischen Velo und Pkw liegen. Früher hieß es nur, der Abstand müsse ausreichend sein.
Außerdem gilt nun die Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder Radfahrweg rechts abbiegen möchten. Darüber hinaus wird ein eigenes Grünpfeilschild für Radfahrer eingeführt. Auch ein Schild, das ein Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) anzeigt, wird eingeführt. Parkplätze und Ladezonen können für Lastenfahrräder durch ein spezielles Schild ausgewiesen werden.
Eine Übersicht der neuen Verkehrsschilder finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverkehrsministeriums.