26.02.2018

Unfallflucht – Goldene Brücke für reuige Sünder

Rums. Oh Schreck. Nichts wie weg! Täglich flüchten weit über 1000 Autofahrer in Deutschland vom Unfallort und werden damit zu Straftätern. Juristen und Verkehrsexperten fordern eine Reform.

Es passiert meist nicht in der Nacht, sondern oft am helllichten Tag. Vor allem beim Ein- und Ausparken rummst es oft. Und schon ein kleiner Zusammenstoß mit einem anderen Auto ist heutzutage richtig teuer. Das musste die Besitzerin eines VW aus dem schwäbischen Biberach feststellen. Als sie Ende Januar nach einem Einkaufsbummel gegen 15.30 Uhr zurück zu ihrem Auto kam, stellte sie erhebliche Beschädigungen fest. Ganz eindeutig war ein anderes Fahrzeug in die rechte Seite des Pkw gefahren. Dabei wurden die hintere Türe und der Kotflügel beschädigt. Geschätzter Reparaturaufwand: 4000 Euro. Vom Unfallverursacher keine Spur.

Nur etwa 45 Prozent aller Unfallfluchten werden aufgeklärt

Oft bleiben die Opfer auf dem Schaden sitzen. Denn trotz moderner polizeilicher Erkennungsmethoden bleiben rund 55 Prozent aller Täter unbekannt. Vor allem meldet sich kaum ein Täter im Nachhinein.

Dabei ist eine tätige Reue innerhalb von 24 Stunden möglich. Doch wer nach erstem panischem Schock seinen Schaden wiedergutmachen will, muss heute damit rechnen, dass der Richter die Geldstrafe nur abmildert. Zudem gibt es in der Regel einen Führerscheinentzug und viel Ärger mit der eigenen Versicherung. Daher sind sich die Experten einig: Die bisherige Nachmelderegelung hat sich nicht bewährt. „Es fällt uns schwer, heute einem reuigen Autofahrer zu raten, sich innerhalb der Galgenfrist bei der Polizei zu melden“, sagt Fachanwalt Andreas Krämer aus Frankfurt. „Wir erläutern dann die Rechtslage“, so Krämer. Und die sieht für reuige Sünder düster aus.

Versicherungen leisten nicht

So fühlen sich etwa viele Autoversicherer an die Nachmeldung nicht gebunden. „War der Anstoß für den Versicherungsnehmer wahrnehmbar, versagen wir derzeit in Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Limits die Deckung“, erläutert die Allianz. Gemeint ist, dass der Versicherer gegenüber dem Opfer alle Schäden bezahlt und sich je nach Schwere des Unfalls zwischen 2500 und 10.000 Euro vom Unfallverursacher zurückholt. Den Schaden am eigenen Fahrzeug bezahlt der Versicherer gar nicht. Denn wer seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt, verliert seinen Schutz. So heißt es beispielsweise beim größten Autoversicherer, der HUK-Coburg: „Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen – zum Beispiel zum Alkohol- und Drogenkonsum des Unfallfahrers oder zur Unfallursache – zu ermöglichen. Ähnlich erläutert die Versicherungskammer Bayern ihre Regulierungspraxis. „Der strafrechtliche Begriff der tätigen Reue hat mit der Regulierung nichts zu tun. Entscheidend ist, ob der Fahrer den Unfallort verlassen hat.“

Über eine Reform wird nachgedacht

Das soll sich nach dem Willen der Experten des 56. Goslarer Verkehrsgerichtstags ändern. Künftig sollen die Autoversicherer die Regelungen des Gesetzes beachten und das direkt in ihre Bedingungen schreiben. Und das neue Recht soll den Autofahrern bei tätiger Reue eine wirklich goldene Brücke bauen. Wer sich künftig nach einer Unfallflucht schnell selbst anzeigt, soll straffrei ausgehen und keinen finanziellen Nachteil durch Versicherer erleiden. Zudem soll jede Unfallflucht – selbst nach einer Streifkollision im fließenden Verkehr – nachgemeldet werden können. Und auch die Höhe des Schadens soll keine Rolle mehr spielen. „Heute ist ab einer Schadenhöhe von 1500 Euro keine straffreie Nachmeldung mehr möglich. Dieser Wert wird schon überschritten, wenn man bei einem Luxusfahrzeug den Spiegel abfährt“, so Anwalt Krämer. Allein der Führerschein soll auch künftig bei einer Unfallflucht und späteren Nachmeldung bedroht sein. Dies aber nur dann, wenn der Schaden hoch ist und über 10.000 Euro liegt.

Fast noch wichtiger: Die Meldung am Unfallort soll künftig deutlich vereinfacht werden. „Es geht doch immer nur darum, dass der Geschädigte zu seinem Geld kommt. Daher muss schon heute der Schädiger nichts Negatives über sich mitteilen“, erläutert Krämer. Statt lange auf den Geschädigten zu warten, soll man künftig einfach eine neutrale Stelle anrufen, die alle Daten des Unfallfahrers aufnimmt. Damit wäre der jahrelange Streit um die „angemessene Wartezeit“ oder die nicht erlaubte Mitteilung an der Windschutzscheibe vorbei.

Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) will die Empfehlung aus Goslar für ein verständlicheres Meldeverfahren unterstützen. In neueren Bedingungen würde schon heute direkt auf das Gesetz verwiesen. Allein bei tätiger Reue sieht sich die Versicherungslobby unzuständig. „Die Schadenregulierung sei allein Sache des einzelnen Versicherers“, so der GDV. Einzelne Versicherer handeln hier aber schon mit Augenmaß. „Nachsichtig sind wir zum Beispiel bei älteren Menschen, die unabsichtlich ein anderes Fahrzeug beschädigt haben, dann wegfahren und sich anschließend melden“, heißt es bei der Kölner DEVK Versicherung.

Die Empfehlungen der Experten liegen auf dem Tisch, jetzt ist der Gesetzgeber gefordert. Bis dahin gilt aber noch altes Recht!

Parkrempler - das gilt es zu beachten

  • Wartezeit – Nach einem Unfall muss man eine „angemessene“ Zeit warten. „Auf dem Parkplatz des Supermarkts sollten es 30 Minuten sein, in der Nacht auf der Landstraße reicht ein kürzerer Zeitraum“, erläutert Andreas Krämer, Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht. Danach sollte man sich telefonisch bei der Polizei melden.
  • Zettelnachricht – Eine Benachrichtigung mit den Daten des Schädigers an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges ist gefährlich. Juristisch vermeidet sie die Unfallflucht nicht.
  • Reue – Wer die Tat nach einer Flucht wiedergutmachen will, kann sich nach Schäden „im stehenden Verkehr“, also typischen Parkremplern, innerhalb von 24 Stunden noch melden. Der Richter kann das Verfahren dann einstellen oder die Strafe mildern. Dem Autofahrer drohen aber Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder Führerscheinentzug.
  • Ärger mit der Versicherung – Wer nach einer Unfallflucht erwischt wird oder den Unfall nachmeldet, muss die Leistungen an das Opfer zurückzahlen. Die Nachforderung der Kfz-Haftpflichtversicherung ist je nach Schwere der Pflichtverletzung auf 2500 bis 10.000 Euro begrenzt. Die Versicherung muss den Einzelfall prüfen. Unter Umständen – wenn die Versicherung nicht nachweisen kann, dass sie durch die verspätete oder fehlende Meldung Nachteile erlitten hat – ist gar keine Rückforderung möglich (Oberlandesgericht Saarbrücken; 10.02.2016; Az.: 5 U 75/14).
  • Opferhilfe – Fliehen Autofahrer unerkannt vom Unfallort, können sich Geschädigte an die Verkehrsopferhilfe in Berlin wenden. (Telefon: 030 20 20 58 58, E-Mail: voh@verkehrsopferhilfe.de). Entschädigt werden alle Personenschäden. Schmerzensgeld gibt es nur, wenn der Betroffene Invalide wird, also wahrscheinlich lebenslang unter seinen Verletzungen leidet. „Daher ist es immer besser, wenn der Versicherer des Täters ermittelt wird“, sagt Verkehrsanwalt Krämer. Umfassende Angaben bei der Polizei und die öffentliche Suche nach Zeugen können hier helfen. Sachschäden am Auto werden von der Verkehrsopferhilfe nur dann ersetzt, wenn es auch zu einem Personenschaden gekommen ist.