Allgemeine Verkehrskontrollen ohne konkreten Anlass kommen vor. Sie dienen der Überprüfung des Fahrzeugs und der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugführers beziehungsweise der Fahrzeugführerin und somit der allgemeinen Verkehrssicherheit.
Wenn die Polizei zum Anhalten auffordert
Zunächst empfiehlt es sich, die Geschwindigkeit zu drosseln und durch Blinken zu signalisieren, dass der Aufforderung Folge geleistet wird. Bei der nächsten Gelegenheit muss unter Beachtung der Verkehrssituation angehalten werden. Eine Vollbremsung ist zu vermeiden. Aussteigen ist – solange man nicht dazu aufgefordert wird – nicht nötig. Allerdings sollten Motor und Radio ausgeschaltet sowie die Scheibe heruntergelassen werden.
Der Aufforderung, einem Polizeifahrzeug nachzufahren, sollte ebenso besonnen, aber umgehend nachgekommen werden. Bei Missachtung drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Gegen eine Polizeikontrolle sollte man sich niemals widersetzen, sonst kann ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfolgen.
Personalien, Führerschein und Fahrzeugpapiere aushändigen
In der Regel überprüft die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle den Zustand und möglicherweise die Beladung des Fahrzeugs. Auf Nachfrage müssen sowohl Führerschein als auch Fahrzeugpapiere, also die Zulassungsbescheinigung Teil I, im Original vorgelegt werden können.
Wichtig: Fehlt die im Führerschein vermerkte vorgeschriebene Brille, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro.
Zwar gibt es hierzulande keine Mitführpflicht für den Personalausweis, sodass dieser nicht ausgehändigt werden muss. Angaben zur eigenen Person müssen gegenüber der Polizei jedoch grundsätzlich gemacht werden, wenn sie angefordert werden. Hat die Polizei Zweifel an den Angaben zur Identität, kann sie die Weiterfahrt verbieten, bis die Identität zweifelsfrei festgestellt wurde. Dazu kann die Polizei die kontrollierte Person zur nächsten Polizeiwache mitnehmen.
Auch die Notfallausstattung, also Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste, wird häufig kontrolliert. Kann diese nicht oder nicht vollständig vorgezeigt werden, droht ein Bußgeld von 10 bis 15 Euro.
Atemalkoholtest vor Ort ist nicht verpflichtend
Kommt bei der Verkehrskontrolle die Frage auf, ob und wie viel Alkohol getrunken wurde, ist eine Antwort nicht verpflichtend. Wer sich sicher ist, nur in erlaubtem Maße Alkohol konsumiert zu haben, kann jedoch auf Nachfrage eine wahrheitsgemäße Angabe machen.
Ein Atemalkoholtest ist nicht Teil einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Dieser kann jedoch verlangt werden, wenn ein Verdacht besteht – beispielsweise durch eine auffällige Fahrweise oder entsprechenden Geruch. Wer den Atemalkoholtest im Verdachtsfall verweigert, muss damit rechnen, zur Blutentnahme durch einen Arzt oder eine Ärztin mit zur Wache genommen zu werden.
Kofferraumkontrolle erfordert Verdachtslage oder Durchsuchungsbeschluss
Ohne begründeten Verdacht auf eine Straftat oder richterlichen Beschluss dürfen Polizeibeamte und –beamtinnen nicht den Kofferraum durchsuchen. Oft wird dies umgangen, indem nach dem Warndreieck und Verbandskasten gefragt wird, die meist im Kofferraum aufbewahrt werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, Polizisten oder Polizistinnen freundlich darum zu bitten, neben dem Auto zu warten, während man die entsprechende Notfallausstattung holt.
Auch einen Blick in den Autoinnenraum werden Polizisten und Polizistinnen in der Regel werfen. Normalerweise erfolgt dieser aber nur durchs Fenster. Sind die Scheiben getönt und damit nicht durchsichtig, muss dieser Bitte nicht Folge geleistet werden. Erst recht darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle weder mitgeführte Gepäckstücke kontrollieren noch das Handy durchforsten oder eine Personendurchsuchung durchführen.
Wichtig: Anders verhält es sich, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Dann dürfen auch Durchsuchungen stattfinden.
Aussageverweigerungsrecht kennen
Sollte der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Straftat bestehen, müssen die Beamten oder Beamtinnen vor weiteren Fragen oder Maßnahmen die Betroffenen über ihre Rechte aufklären. Niemand muss sich gegenüber der Polizei selbst belasten. Es empfiehlt sich, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt zu machen, also zu schweigen. Eine Äußerung ist zu einem späteren Zeitpunkt immer noch möglich.
Polizei ruhig und höflich begegnen
Verkehrskontrollen müssen von mindestens einer uniformierten Person durchgeführt werden. Gegenüber der Polizei empfiehlt es sich ruhig und höflich zu bleiben, dann sind es die kontrollierenden Beamten und Beamtinnen in der Regel auch. Witzig gemeinte Sprüche sind besser zu vermeiden, um Missverständnissen vorzubeugen. Bestenfalls beantwortet man gestellte Fragen wahrheitsgemäß und spricht nicht mehr als notwendig.
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