06.03.2024

Wer haftet bei Schäden durch E-Scooter?

E-Scooter sind inzwischen ein fester Bestandteil des Straßenverkehrs, vor allem in Städten. Doch wer haftet, wenn durch die Roller ein Schaden entsteht?

Sie sind aus dem Straßenbild nicht mehr wegzudenken und sollen zur Verkehrswende beitragen: E-Scooter. Strittig ist jedoch die Haftung bei Schäden, die durch die Roller entstehen.

Haftungsrecht mit Ausnahmen

Grundsätzlich haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs. Egal, ob er den Schaden verschuldet hat oder nicht. Die Gefährdungshaftung ergibt sich bereits deswegen, da Kraftfahrzeuge beim Betrieb eine Gefahr für
Personen darstellen können, die sogenannte Betriebsgefahr. Eines Verstoßes gegen Rechte oder Pflichten bedarf es nicht. 

Jedoch gibt es zugleich eine Ausnahme für Fahrzeuge, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h auf ebener Strecke fahren können. Für sie gilt ein Haftungsprivileg und sie sind so von der Gefährdungshaftung ausgeschlossen.

Diese Grundsätze stammen aus dem Jahr 1909. Historisch ergibt dies Sinn: Der damalige Verkehr war noch durch Pferdefuhrwerke geprägt. Kraftfahrzeuge, die sich mit gleicher Geschwindigkeit wie Fuhrwerke bewegten und damit nicht gefährlicher erschienen, sollten diesen gleichgestellt werden. Über mehr als 100 Jahre hat sich dieses Haftungsprivileg im Wesentlichen unverändert bis heute gehalten.

Der Verkehr hat sich gewandelt

Der Verkehr ist in den letzten 100 Jahren immer schneller geworden. Nun stellen langsam fahrende Fahrzeuge ein Hindernis und damit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Eine zeitgemäße Reform der Haftung ist somit geboten. 

In der Öffentlichkeit stehen vor allem E-Scooter im Fokus. Eine Haftung ist beispielsweise bei Beschädigungen durch umkippende E-Scooter problematisch. Gleiches gilt, wenn der Akku eines geparkten E-Scooters aufgrund eines Defektes Feuer fängt und das Feuer auf ein Gebäude überspringt. Der Halter des E-Scooter haftet in so einem Fall nur, wenn ihn ein Verschulden an der Schadenursache trifft. Ein entsprechender Nachweis ist meist nicht zu erbringen.

Es stimmt, dass leichte Fahrzeuge in der Regel auch einen geringeren Schaden hervorrufen. Dies spielt jedoch grundsätzlich für eine Haftung erst einmal keine Rolle. Bei der Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge hat es sich bewährt, die Betriebsgefahr nach Größe und Masse des jeweiligen Kraftfahrzeugs zu bemessen. Hierdurch wird der individuellen Gefährlichkeit der Fahrzeugarten Rechnung getragen. Ein Lkw hat eine höhere Betriebsgefahr als ein Pkw und ein Pkw eine höhere Betriebsgefahr als ein Kraftrad. Zukünftig könnten Elektrokleinstfahrzeuge hinzukommen.

Empfehlung an die Politik

Das Haftungsprivileg wird in der aktuellen Fassung den Anforderungen des modernen Straßenverkehrs nicht mehr gerecht. Der zuständige
Arbeitskreis auf dem Verkehrsgerichtstag 2022 legte dem Gesetzgeber
deswegen bereits eine Empfehlung vor. Diese sieht eine Reform des Haftungsrechts vor.

Ein Haftungsprivileg soll nur noch für  Elektrofahrzeuge, die bauartbedingt keine 6 km/h erreichen, und für Krankenfahrstühle bestehen. Diese Empfehlung hält der ACE grundsätzlich für richtig.

Weitere Informationen und hilfreiche Tipps finden Sie auf unseren Ratgeberseiten rund um E-Scooter.