Was bedeutet das Ende des Umweltbonus?
Die staatliche Förderung von Elektroautos wurde überraschend am 17.12.2023 eingestellt. Damit private Käuferinnen und Käufer von E-Autos nicht auf der Strecke bleiben, haben sich einige Hersteller bereit erklärt, Käuferinnen und Käufer von E-Autos, die nach BAFA-Vorgaben bonusberechtigt sind, für eine bestimmte Zeit weiterhin zu unterstützen und dabei auch den staatlichen Anteil des Umweltbonus zu berücksichtigen.
Hersteller-Zuschuss
Der staatliche Umweltbonus für den E-Autokauf wird durch einige Hersteller vorübergehend übernommen.
Bis Ende 2023 waren ursprünglich bis zu 4.500 Euro an staatlichem Bonus (Fahrzeug-Nettolistenpreis bis 40.000 Euro) vorgesehen, bis zu 3000 Euro für Fahrzeuge zwischen 40.000 und 65.000 (Nettolistenpreis), ab 2024 bis zu 3.000 Euro (Nettolistenpreis bis 45.000 Euro). Einige Hersteller übernehmen noch den Herstelleranteil des Umweltbonus und gewähren unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich vorübergehend den staatlichen Anteil oder einen Teil davon aus Kulanzgründen. Zum Beispiel in Form von Rabatten, Prämien oder Nachlässen.
- Die meisten Aktionen sind zum 31.03.2024 ausgelaufen, einige Hersteller haben den Aktionszeitraum aber nochmals bis Ende Juni oder sogar darüber hinaus verlängert.
Aufgrund der Dynamik in diesem Bereich kann es zu laufenden Änderungen sowie Anpassungen kommen, zusätzliche Hersteller könnten sich anschließen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Hersteller über die Ihnen aktuell zustehenden Zuschüsse oder Boni für Kauf und Leasing.
Diese Zuschüsse gibt es von den Herstellern
Hyundai
Hyundai gewährt im Rahmen seiner Rabatt-Aktion „Umweltprämie“ auf die Elektro-Modelle Kona Elektro sowie Ioniq 5 und Ioniq 6 einen Preisnachlass von 7.000 Euro. Die Aktion läuft bis Ende Juni 2024. Den Preisnachlass erhalten Privatpersonen wie auch gewerbliche Kunden, wenn sie einen Kauf- oder Leasingvertrag abschließen.
SMART
Privat- und Gewerbekunden (KMU) erhalten beim Kauf eines neuen smart #1 oder eines neuen smart #3 einen Sondernachlass in Höhe von 3.285 €. Konkret betragen die Summen für Privatkunden 2.760,50 € auf den Nettolistenpreis und für Gewerbekunden 3.285 € auf den Nettolistenpreis. Bei einem Leasing werden die Prämien auf die Leasingrate angerechnet. Die Aktion gilt vom 01.04. bis 30.06.2024.
TOYOTA
Privatkunden erhalten beim Kauf oder beim Leasing eines TOYOTA BZ4X COMFORT oder eines TOYOTA BZ4X TEAM DEUTSCHLAND einen Elektrobonus in Höhe von 8.000 €. Die Aktion gilt vom 01.04.2024-30.06.2024.
Volkswagen
VW bietet seit dem 01.01.2024 eine eigene Umweltprämie. Die aktuelle Aktion läuft vom 01.04. bis 30.06.2024. Beim Kauf oder Leasing aller ID-Modelle außer dem ID.Buzz in diesem Zeitraum erhalten Privat und gewerbliche Einzelkunden die Volkswagen Umweltprämie in Höhe von 3.570 € inkl. MwSt. gutgeschrieben.
Hinweis: Keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Herstellerangaben. Die Angaben beziehen sich auf ursprünglich nach BAFA-Vorgaben förderfähige Elektroautos.
E-Autokauf und E-Auto-Leasing – rechtliche Einschätzung des ACE für Verbraucherinnen und Verbraucher
E-Auto-Kauf
Nach Meinung der ACE-Rechtsexperten und -expertinnen können Käuferinnen und Käufer nach dem überraschenden vorzeitigen Ende des staatlichen Förderprogramms unter Umständen rechtliche Ansprüche geltend machen und so zumindest Teilkosten erstattet bekommen.
Der ACE-Vertrauensanwalt Arndt Kempgens: Zwar erscheint ein Anspruch gegen den Bund auf nachwirkende Zahlung der Prämie auch über den 17.12.2023 hinaus rechtlich zweifelhaft. Wenn allerdings Hersteller und Autohäuser beim Vertragsschluss mit dem Umweltbonus geworben haben, kann eine Haftung des Händlers für die Zahlung oder Anrechnung des Bonus in Betracht kommen.
Auf die Prospekthaftung berufen
Wer noch Werbeprospekte, Fotos von Plakaten oder andere Werbemittel besitzt, in denen Händler oder Hersteller den Umweltbonus zum Zeitpunkt des Kaufes verbindlich zugesichert haben, sollte diese dringend aufheben. Auch aktuelle Screenshots von der Homepage, auf der weiterhin mit der Kaufprämie für Elektroautos geworben wird, können unter Umständen helfen. Im Einzelfall können sich Käuferinnen und Käufer dann trotz des Wegfalls des Umweltbonus auf die so genannte Prospekthaftung berufen. Denn es muss gewährleistet sein, dass – im weitesten Sinne – auf die Richtigkeit der im Prospekt hinterlegten Angaben vertraut werden kann.
ACE-Tipp
Hier ist Schnelligkeit gefragt. Noch wird weiterhin teils mit dem Umweltbonus geworben – wie lange dies jedoch der Fall ist, ist ungewiss.
Individuelle Vertragsbedingungen beachten
Sind keine entsprechenden Unterlagen vorhanden, kommt es auf die im Vertrag geregelten individuellen Vereinbarungen an, was für den Fall der Versagung des Umweltbonus vereinbart wurde. Der ACE empfiehlt Betroffenen, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die individuellen Vertragsbedingungen zu prüfen. Hilfreich kann es zudem sein, Kontakt mit dem Autohaus aufzunehmen, bei dem der Kauf abgewickelt wurde: Hier gilt es abzuklären, ob angesichts der neuen Situation ohne staatlichen Umweltbonus eventuell ein Sonderrabatt oder ein Rücktrittsrecht gewährt wird.
Sonderkündigungsrecht prüfen
Auch kann ein Sonderkündigungs- oder Rücktrittsrecht in Betracht kommen, wenn Kaufende ihre jetzt effektiv teureren Autos nicht mehr haben wollen. Dazu müsste jedoch die Gewährung des Umweltbonus zur Reduzierung des Kaufpreises Vertragsbestandteil geworden sein. Um diese zu erwirken, können sie sich mit anwaltlicher Hilfe womöglich auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen. Denn beide Vertragsparteien haben beim Kauf den Umweltbonus fest einkalkuliert und wurden von dessen Streichung überrascht. Die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens sind, zu diesem Zeitpunkt (Stand 19.12.2023) ungewiss. Daher ist dieser Schritt nur ratsam, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht.
E-Auto-Leasing
Der Umweltbonus hat sich in vielen Fällen direkt auf die monatlichen Leasingraten von Elektroautos ausgewirkt: Bei Leasingverträgen kann durch die Zahlung einer so genannten Mietsonderzahlung die Höhe der monatlichen Leasingraten reduziert werden. Ein Leasing wird jedoch erst dann wirklich interessant, wenn der Leasingnehmende niedrige monatliche Kosten hat und keine hohe Zahlung vor Vertragsbeginn erforderlich ist. Daher haben viele Anbieter die Umweltprämie bei der Berechnung der Leasingraten als Mietsonderzahlung eingerechnet. Mit der Erstattung der Mietsonderzahlung kann nun nicht mehr gerechnet werden. Eine Zahlung der Mietsonderzahlung zu verweigern, ist jedoch wenig aussichtsreich: Entsprechende Leasingverträge sind in der Regel so aufgesetzt, dass die Mietsonderzahlung vom Leasingnehmenden zunächst an den Leasinggebenden gezahlt und später durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstattet wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Zahlung nicht geleistet, wird das Fahrzeug nicht übergeben und man macht sich gegebenenfalls Gegenüber dem Leasinggeber schadensersatzpflichtig.
Auch hier sollte dringend mit dem Leasinggeber besprochen werden, welche Möglichkeiten jetzt noch bestehen.
Da der BAFA-Antrag nicht unmittelbar mit dem Leasingvertrag zusammenhängt, sind dessen Klauseln davon unberührt. Das Aus des Umweltbonus hat demnach keine Auswirkungen auf den Leasingvertrag selbst. Dieser bleibt bestehen und die darin geschlossenen Vereinbarungen haben auch ohne Umweltbonus Gültigkeit. Bei Interesse an einer vorzeitigen Vertragskündigung aufgrund der veränderten Bedingungen empfiehlt der ACE, rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch zu nehmen: Es gilt den individuellen Vertrag zu prüfen, um die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts auszuloten.