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Wie sollte ich am besten bei einem Unfall handeln? Hier finden Sie praktische, technische und rechtliche Tipps.
Der ACE hilft - das gilt besonders nach einem Verkehrsunfall. Wir bergen das Fahrzeug, organisieren gegebenenfalls einen Mietwagen und bieten juristische "Erste Hilfe" noch am Unfallort entweder durch unsere Vertrauensanwältinnen und -anwälte oder auch außerhalb der üblichen Bürozeiten über die 24h-Notfall-Rechtshilfe. Denn gerade in der Stresssituation nach einem Unfall ist Besonnenheit besonders wichtig. So bleiben Ihnen spätere rechtliche Nachteile erspart, beispielsweise wenn es darum geht, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, oder wenn ein Ermittlungsverfahren droht.
Wir sagen Ihnen deshalb, worauf es nach einem Verkehrsunfall ankommt.
Schalten Sie erst das Warnblinklicht ein, legen Sie die Warnweste an und stellen Sie anschließend das Warndreieck auf.
Wenn niemand verletzt wurde und es sich nur um einen geringen Blechschaden handelt, sollten die am Unfall beteiligten Autos am Straßenrand abgestellt werden. Auf diese Weise bleibt der nachfolgende Verkehr weitgehend unbeeinträchtigt.
Bei Unfällen auf der Autobahn sollten alle Fahrzeuginsassen den Wagen unverzüglich, aber mit größter Umsicht verlassen. Bringen Sie sich hinter der Leitplanke in Sicherheit.
Wer Erste Hilfe verweigert, macht sich strafbar. Wer Erste Hilfe leistet, hat keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, selbst wenn er nicht immer richtig handelt. Setzen Sie zunächst einen Notruf ab, damit Verletzte medizinisch umfassend versorgt werden können.
Nutzen Sie den eCall im Fahrzeug, wählen Sie den kostenfreien Notruf (112 bzw. 110) oder gehen Sie zur nächstgelegenen Notrufsäule; schwarze Richtungspfeile auf den Leitpfosten weisen den Weg dorthin.
Anschließend kümmern Sie sich um die Verletzten.
Jeder Verkehrsunfall löst gesetzliche Verpflichtungen aus. An die hat sich jeder Unfallbeteiligte zu halten. Das gilt unabhängig davon, wem am Ende die Schuld am Unfall zugewiesen wird.
Ganz wichtig ist: Am Unfallort bleiben, bis eine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt ist oder bis Sie anderen Beteiligten oder Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht haben.
Notieren auch Sie alle Namen und Daten, die bei der Regulierung des Unfallschadens eine Rolle spielen können.
Hierzu gehören insbesondere:
Das amtliche Kennzeichen und weitere Identifizierungsmerkmale des gegnerischen Fahrzeugs
Genaue Firmierung und Anschrift der gegnerischen Kfz-Versicherung mit Versicherungsnehmer und Versicherungsschein-Nummer
Name und Anschrift des Fahrers des gegnerischen Fahrzeugs beziehungsweise des Fahrzeughalters
Zweckmäßigerweise sollten Sie sich diese Angaben vom Unfallgegner durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegen lassen
Ein Schuldeingeständnis am Unfallort kann Sie Ihren Versicherungsschutz kosten.
Bemühen Sie sich um Aussagen von Unfallzeugen, notieren Sie auch deren Namen und Anschrift. Machen Sie mit Ihrem Handy oder einer Kamera Beweisfotos von der Unfallsituation.
Unterstützen Sie die Polizei beim Erstellen des Protokolls, äußern Sie sich aber nicht zur Schuldfrage. Über sie wird nicht am Unfallort entschieden. Allein die zuständigen Gerichte verhandeln und entscheiden über die Schuldfrage – oft erst viele Monate später.
Bei einem Unfall leisten unsere Anwältinnen und Anwälte per Telefon juristische "Erste Hilfe". Unter der Rufnummer 0711 530 33 88 33 erreichen Sie die ACE-Notfall-Rechtshilfe.
Von diesem Beratungsangebot sollten Sie stets Gebrauch machen, zumindest wenn Ihnen die Situation nicht überschaubar vorkommt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt scheint und der eigene Schaden erheblich ist.
Werden Ansprüche gegen Sie erhoben, müssen Sie Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung von dem Schadenfall informieren, und zwar unabhängig davon, ob Sie die Ansprüche des Unfallgegners für begründet halten oder nicht.
Diese Entscheidung obliegt ausschließlich Ihrer Versicherung.
Überlassen Sie die Schadensregulierung keinesfalls der gegnerischen Versicherung und gehen Sie nicht auf ähnliche Angebote von Kfz-Betrieben, Mietwagenfirmen oder Sachverständigenbüros ein. Diese vertreten ausschließlich eigene Interessen, die sich keineswegs immer mit Ihren Interessen decken.
Der gegnerischen Versicherung ist stets viel daran gelegen, Sie vom Gang zum Anwalt abzuhalten. Deshalb wird Ihnen der Eindruck vermittelt, Sie bekämen Ihren Schaden schnell und problemlos ersetzt. Manchmal ist bereits ein „großzügiges“ Regulierungsangebot zur Hand.
Demgegenüber sollten Sie als geschädigte Person stets auf „Waffengleichheit“ mit der gegnerischen Versicherung achten und mit der Hilfe der ACE-Vertrauensanwälte auf Augenhöhe verhandeln.
Dann bekommen Sie am Ende, was Ihnen von Rechts wegen zusteht. Die anfallenden Rechtsanwaltskosten sind stets Teil des Gesamtschadens und gehen somit in die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung ein.
Laut dem Gesamtverband der Versicherer zählen neben April und Mai vor allem die Monate Oktober bis Dezember zu den unfallträchtigsten Zeiten. Besonders groß ist die Gefahr in der Morgen- und Abenddämmerung. Daher sollten insbesondere in diesen Zeiträumen Folgendes beachtet werden:
Was als Wildunfall gilt, ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt. Hier lohnt es sich genauer hinzuschauen, da die Angebote sich je nach Versicherer deutlich unterscheiden. Während ursprünglich bei Wildunfällen nur Schäden mit Haarwild – also Wildschwein, Reh, Fuchs oder Dachs – versichert waren, sind zwischenzeitlich bei vielen Fahrzeugversicherern mittlerweile auch Federwild (also jagdbare Vögel wie z. B. Fasan) abgesichert. Einige Versicherer haben auch die Kollision mit Haustieren versichert. Bei Glasbruch, also wenn die Windschutzscheibe oder Scheinwerfer beschädigt werden, kommt hierfür die Teilkaskoversicherung auf. Bei einem Zusammenstoß mit einem nicht in der Versicherung eingeschlossenen Tier kann ein Teil des Schadens dennoch über die Teilkasko gedeckt werden. Alle Wildschäden müssen unverzüglich spätestens binnen 7 Tagen auch dem eigenen Versicherer gemeldet werden. ACE-Mitglieder können, sollte ihre Kaskoversicherung den Schaden nicht vollständig übernehmen, einen Zuschuss bei Tierkollision beantragen.
Nach einem Wildunfall gelten dieselben Verhaltensregeln wie nach jedem anderen Unfall:
Schäden am eigenen Auto, die durch den Zusammenstoß mit Haarwild wie Wildschweinen, Rehen oder Hirschen entstehen, sind in der Regel über die Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt.
Achtung: Wer im Auto für Kleintiere wie Hasen, Igel oder Füchse abrupt bremst und so einen Unfall verursacht, trägt häufig eine Mitschuld. Schäden durch Ausweichmanöver müssen Teilkasko-Versicherte oft selbst tragen, da der Schaden in der Regel durch den Aufprall geringer gewesen wäre als durch das Ausweichen. Aus Sicht der Versicherung wurde der Schaden in einem solchen Fall grob fahrlässig herbeigeführt.
Bei der Vollkaskoversicherung ist hingegen egal, mit welchem Tier man kollidiert ist und ob der Schaden durch den Aufprall oder das Ausweichen entstanden ist. Bei grober Fahrlässigkeit können Leistungen allerdings gekürzt werden. Die eigenen Versicherungsbedingungen sollten genau geprüft werden: Häufig sind bestimmte Tierarten ausgeschlossen. Sind außerdem noch Schäden an den Leitplanken oder anderen Fahrzeugen entstanden, kommt dafür die Haftpflichtversicherung auf. Zu beachten ist auch, dass bei Inanspruchnahme der Vollkasko durch die Zurückstufung in der Schadenfreiheitsklasse der Schadenfreiheitsrabatt sinkt und der Versicherungsbeitrag steigt.
Um die Folgen eines Unfalls im Ausland möglichst gering zu halten, sollte man bereits vor Reiseantritt, aber auch unmittelbar nach dem Unfall und bei der Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung einige Regeln beachten. Generell muss man sich auf eine längere Regulierungsdauer einstellen.
Versicherungen checken
Nur wer über eine Vollkasko- und eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügt, kann wirklich entspannt in den Urlaub fahren. Die Vollkaskoversicherung braucht man, weil sich auch bei eindeutiger Sach- und Rechtslage die Regulierung hinziehen kann. Unter Umständen wartet man Monate auf sein Geld. Dann sollte man Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten problemlos abdecken können.
Rechtsschutz
Bei einem Auslandsunfall können je nach anzuwendendem Recht abweichende Regeln zur Erstattung von Anwalts- oder Gutachterkosten bestehen, die auch im Erfolgsfall gegebenenfalls nicht erstattet werden. Innerhalb der EU können die Ansprüche in der Regel auch in Deutschland gegen einen ausländischen Versicherer durchgesetzt werden. Ohne Rechtsschutz muss man entweder das Angebot der gegnerischen Versicherung annehmen oder den Rechtsstreit auf eigene Kosten betreiben.
Grüne Karte
Für Reisen ins europäische Ausland ist seit 2004 die sog. Grüne Karte des Kfz-Versicherers als Versicherungsnachweis nicht mehr vorgeschrieben. Es gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen, d. h. das Kennzeichen dient als Nachweis, dass das Fahrzeug versichert ist. Jedoch ist es ratsam die "Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr", so der offizielle Name, vor der Reise ins Ausland trotzdem beim eigenen Versicherer zu beantragen, da bei einem Unfall damit viele wichtige Daten dem Unfallgegener mitgeteilt werden können. Dies erleichtert das Ausfüllen des Europäischen Unfallberichtes. Übrigens: Die "Grüne Versicherungskarte" ist inzwischen weiß. So soll ermöglicht werden, dass jeder Versicherte die Karte auch selbst ausdrucken kann.
Europäischer Unfallbericht
Sprachbarrieren begegnet man am besten mit dem Europäischen Unfallbericht, den beide Beteiligten in ihrer jeweiligen Muttersprache ausfüllen. Dies sollte man aber nur tun, wenn man die Sachlage wirklich einschätzen kann. Sonst erweist sich der Bericht als Bumerang. Grundsätzlich darf nichts unterschrieben werden, was in fremder oder unverständlicher Sprache abgefasst ist. Von mündlichen Äußerungen sollte man ohnehin Abstand nehmen und sich auch zu keinem Streit provozieren lassen. Zahlungen vor Ort nur leisten, wenn Beschlagnahme oder Festnahme droht und nur gegen eine Empfangsquittung.
Kontakt zur Versicherung aufnehmen
Rechtsschutzversicherte sollten baldmöglichst mit ihrer Versicherung oder einer örtlichen Anwaltskanzlei Kontakt aufnehmen. Die meisten Gesellschaften haben entsprechende Anwaltslisten, zumindest für die wichtigsten Urlaubsländer. In diesen Kanzleien wird Deutsch gesprochen. Die Kommunikation ist auch dann problemlos möglich, wenn die Kanzlei nicht direkt vor Ort sein sollte.
Alle Unfalldaten sammeln
Je mehr Daten des Unfallgegners oder der Unfallgegnerin man gesammelt hat, desto schneller können Anwalt oder Anwältin und/oder Versicherung die Schadensregulierung in Angriff nehmen. Die Nummer der Grünen Karte kann wichtig sein, ansonsten sind die Daten des Unfallgegners bzw. der Unfallgegnerin, seiner Kfz-Versicherung (Versicherungsnummer!) sowie Typ und Kennzeichen seines bzw. ihres Fahrzeugs zu notieren. Gehen Sie davon aus, dass die Einholung solcher Informationen in manchen Ländern erheblich schwieriger ist als in Deutschland, und verlassen Sie sich nicht darauf, Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin werde das „schon regeln.“
Unfall aufnehmen lassen und Beweissicherung
Wie in Deutschland ist auch im Ausland längst kein Verlass mehr auf die Polizei. Ob sie kommt und den Unfall förmlich aufnimmt, ist jedenfalls nicht sicher. Versuchen sollte man es gleichwohl, zumindest wenn keine Klarheit über die Schuldfrage besteht und der Schaden nicht unerheblich ist.
Hiervon unabhängig gilt das Gebot zu eigenen Beweissicherung. Im Ausland ist es noch wichtiger als im Inland, sich bei der Sicherung von Informationen, die zu einer Rekonstruktion des Unfallhergangs beitragen könnten, nicht auf andere zu verlassen. Alles kann wichtig sein: der Unfallendstand der Fahrzeuge, die Örtlichkeit des Unfalls, die Schäden an den Fahrzeugen, die genaue Lage weggeschleuderter Fahrzeugteile, Glassplitter und Bremsspuren. Hier sollten Sie mit Fotos nicht sparen. Dass man Zeugenanschriften festhält, versteht sich von selbst.
Rechtsanwalt oder ärztliches Attest bei Verletzungen
Wurde man bei dem Unfall erheblich verletzt und beabsichtigt, Schmerzensgeld geltend zu machen, sollte man unbedingt einen örtlichen rechtlichen Beistand einschalten. Nur er kann beurteilen, welche Forderungen in dem betreffenden Land realistisch und durchsetzbar sind, und wie man sich bei der Geltendmachung gegenüber der Versicherung am besten verhält. Die Unterschiede in den europäischen Rechtsordnungen sind hier beträchtlich. Bei leichteren Verletzungen sollte man auf jeden Fall ein ärztliches Attest von einem Arzt oder Krankenhaus des jeweiligen Landes einholen.
Anwalt nehmen
Hat sich der Unfall in einem EU-Mitgliedstaat ereignet, sollte man sich schnell entscheiden: Entweder man beauftragt sofort eine örtliche Anwaltskanzlei mit den notwendigen Maßnahmen. Bei der Suche nach deutschsprachigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind die Auslandsabteilungen der Rechtsschutzversicherungen behilflich. Oder man geht in Deutschland gegen den sog. Schadenregulierungsbeauftragten der zuständigen ausländischen Versicherung – im Zweifel ist die ein inländisches Versicherungsunternehmen – vor, s. u. "Gegnerischen Haftpflichtversicherer ausfindig machen". Besteht kein Rechtsschutz, wird man sich in der Regel für die zweite Alternative entscheiden.
Auch die erste Alternative hat ihre Vorzüge. Ausländische Kanzleien sind in der Regel kompetenter: Sie kennen das maßgebliche Recht (i. d. R. das Recht des Unfallstaates), kommen problemlos an die polizeilichen Ermittlungsakten und können die Chancen eines Prozesses besser beurteilen. Unter Umständen zahlt die Rechtsschutzversicherung zusätzlich einen deutschen Rechtsanwalt bzw. eine deutsche Rechtanwältin als „Anlaufstation“.
Nicht mit leeren Händen nach Hause fahren
Wer unverrichteter Dinge in die Heimat zurückfährt, sollte immer bedenken, dass eine deutsche Anwaltskanzlei mit den Informationen zurecht kommen muss, die man ihm liefert und auch kein Akteneinsichtsrecht hat. Deshalb sollte man im eigenen Interesse alles sammeln, was der anwaltlichen Vertretung dienlich sein könnte.
Gegnerischen Haftpflichtversicherer ausfindig machen
Über den sog. Zentralruf der Autoversicherer (0800-250 260 0, aus dem Ausland +49 40 300 330 300) können Sie, mit Hilfe aller wichtigen Daten des Unfallgegners (Kennzeichen, Herkunftsland, Schadentag und Unfallort), den gegnerischen Haftpflichtversicherer ausfindig machen. Außerdem gibt es ein entsprechendes Online-Anfrageformular. Alle europäischen Versicherer haben in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union einen sog. Regulierungsbeauftragten, welcher für die Schadensregulierung zuständig ist. Der Zentralruf kann dem bzw. der Geschädigten diesen mitteilen. Somit werden etwaige sprachliche Barrieren überwunden. Reagiert der Schadenregulierungsbeauftragte innerhalb von drei Monaten nicht oder nicht angemessen, kann sich der bzw. die Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland ist dies der Verein Verkehrsopferhilfe in Berlin.
Unterschiede im Kfz-Haftpflichtrecht in Europa
Dass das Kfz-Haftpflichtrecht in Europa im Wesentlichen gleich sei, ist ebenso falsch wie die Annahme, alle deutschen Verkehrsrechtsanwältinnen und -anwälte würden sich auch in Recht und Regulierungspraxis anderer EU-Staaten auskennen. Im Zweifel bekommt man weniger als in Deutschland, zumindest beim Sachschaden. Oft legt der ausländische Versicherer ein Regulierungsangebot vor, das der Geschädigte als "Frechheit" empfindet. Gleichwohl sollte in der Frage, ob man einen Prozess anstrengt, immer ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin des Unfallstaates das letzte Wort haben. Rät er oder sie ab, sollte man es lassen, und wenn man sich noch so dagegen sträubt.
Vor Gericht: der Prozess
Ist der Prozess unvermeidbar, kann zwar nicht der Unfallverursacher bzw. die -verursacherin, aber die für sein bzw. ihr Fahrzeug zuständige ausländische Kfz-Versicherung in Deutschland verklagt werden (sog. Direktklage), wenn die Versicherung in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Maßgeblich ist dann das für den Wohnsitz des oder der Geschädigten zuständige Gericht. Was sich einfach anhört, kann sich durchaus schwierig gestalten. Auch dann gilt nämlich das Recht des Unfallstaates.