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Darauf müssen Radfahrer und Radfahrerinnen achten

In der jüngeren Vergangenheit wurde so manch starre Verkehrsregel für Radfahrende flexibilisiert und dem umweltfreundlichen Verkehrsmittel sogar einige Privilegien zuteil. Für neue Regeln wurden teilweise auch neue Schilder kreiert. Nicht alle davon erklären sich von selbst. Hier finden Sie zehn spezifische Kennzeichen rund ums Fahrrad und was es mit ihnen auf sich hat.

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Fahrradstraße (Verkehrszeichen 244)

Eine Fahrradstraße ist allein dem Radverkehr vorbehalten. Dadurch sollen Behinderungen und Gefährdungen für Radler vermieden werden. Biker dürfen hier sogar nebeneinander fahren.

 

Mittlerweile gibt es in vielen Städten in Deutschland Fahrradstraßen, die auch Autos und Motorräder befahren dürfen. Ein Zusatzschild zeigt dies an. Allerdings: Motorisierte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen sind hier nur geduldet. Vorrang hat der Radverkehr, weshalb sich Autofahrer und Autofahrerinnen auch an die maximal erlaubten 30 km/h anpassen müssen.

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Radfahrer frei (Zusatzzeichen 1022–10)

Das Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ erlaubt es Bikern unter anderem, Fußgängerwege und Busspuren zu nutzen sowie Einbahnstraßen in entgegengesetzter Richtung zu befahren. Letzteres ist auf Tempo-30-Straßen möglich, die eine übersichtliche Verkehrsführung sowie ausreichend Platz und Schutzraum bieten.

 

Sofern Radfahrer und Radfahrerinnen Gehwege nutzen, die sie mit Fußgängern teilen, gilt es, die Geschwindigkeit anzupassen und diese nicht zu behindern oder zu gefährden.

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E-Bike frei (Zusatzzeichen 1010–65)

Ein vergleichsweise junges Schild zeigt ein Fahrrad mit Stecker, welches allerdings für Verwirrung sorgt. Denn anders als viele glauben, spricht dieses Schild weder Pedelecs noch die schnelleren und als Kleinkrafträder deklarierten S-Pedelecs an. Vielmehr ist hier allein die kleine Gruppe von E-Bikes gemeint, die mit Handgas statt mit Pedalkraftunterstützung gefahren werden.

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Radfahrer absteigen (Zusatzschild 1012–32)

Anders als viele vielleicht vermuten, muss man bei diesem Schild nicht unbedingt vom Rad steigen. Es handelt sich dabei um ein Gebotszeichen. Ist etwa der Radweg durch eine Baustelle versperrt, darf man als Radfahrer und Radfahrerin alternativ auch auf die parallele Fahrbahn ausweichen.

 

Ist allerdings nur das Ausweichen auf den Gehweg möglich, muss man das Rad schieben, denn Radeln auf dem Gehwegen ist, von Ausnahmen abgesehen, nicht gestattet.

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Benutzungspflichtige Radwege (Verkehrszeichen 237, 240, 241)

Die blauen Schilder mit weißem Fahrrad weisen darauf hin, dass man den Radweg benutzen muss. Die Fahrbahn ist dann tabu.

 

Es gibt aber auch Ausnahmen, etwa für geschlossene Radfahrverbände mit mehr als 15 Teilnehmern oder bei versperrten oder nicht geräumten Radwegen.

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Verbot für Radverkehr (Verkehrszeichen 254)

Der rote Rand besagt unmissverständlich: Hier hat man als Rad- und Pedelec-Fahrer bzw. Fahrerin nichts verloren. Diese Schilder finden sich vor Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, Bundesstraßen oder gefährlichen Brücken.

 

Ein Verstoß kann 10 bis 25 Euro kosten. Das Verkehrszeichen adressiert nicht S-Pedelecs.

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Verkehrsberuhigter Bereich (Verkehrszeichen 325.1)

Das blaue Schild mit spielenden Personen mahnt Radfahrer und Radfahrerinnen zu besonders defensiver Fahrweise. Hier muss auf Fußgänger besonders geachtet werden, weshalb das Fahren nur in Schrittgeschwindigkeit gestattet ist.

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Tempo-30-Zone (Verkehrszeichen 274.1)

Bei diesem Verkehrszeichen gilt das Tempolimit selbstredend auch für Radfahrer und Radfahrerinnen, doch im Gegenzug ist für diese Bereiche die Radwegbenutzungspflicht außer Kraft gesetzt. Selbst wenn ein Radweg vorhanden ist, darf man auf die Fahrbahn für Kraftfahrzeuge ausweichen.

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Durchlässige Sackgasse (Verkehrszeichen 357–50)

Erst seit 2009 wird dieses Verkehrszeichen eingesetzt, das Radfahrern und Radfahrerinnen signalisiert, dass, anders als für Kraftfahrzeuge, der Weg hier nicht endet. Mit Hängern oder Liegerädern kann es allerdings eng werden, denn gelegentlich können weiterführende Wege sehr schmal ausfallen.

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Wegweiser für Radfahrende

Die besonders in touristischen Regionen häufig anzutreffenden grünen Richtungspfeile sollen Radfahrern und Radfahrerinnen eine bessere Orientierung ermöglichen. Diese Wegweiser deuten allerdings auf keinerlei Vorfahrtsrechte hin.