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Willkommen auf Ihrem zentralen Archiv für aktuelle Neuigkeiten, Trends und wichtige Hinweise rund um Verbraucherrechte, Produktneuheiten und Marktveränderungen. Hier finden Sie regelmäßig aktualisierte Beiträge zu relevanten Themen des Verbraucherschutz, damit Sie stets bestens informiert bleiben.
Bearbeitungsgebühren für Knöllchen beim Mietwagen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Autovermietern oder Carsharing-Unternehmen enthalten häufig eine Klausel, die es den Firmen erlaubt, Bearbeitungsgebühren für die Weiterleitung von Daten an Behörden zu erheben.
Diese Gebühren fallen an, wenn der Mieter während der Mietzeit des Fahrzeugs ein „Knöllchen“ bekommt. In solchen Fällen überprüft die Behörde das Kennzeichen und wendet sich an den Halter, dh. das Autovermietungs- oder Carsharing-Unternehmen. Dieses gibt dann sie Daten des Mieters an die Behörde weiter. Eine Recherche der Verbraucherzentrale NRW hat ergeben, dass die Höhe der Gebühren bei bestimmten Anbietern bis zu 61 EUR betragen und das unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Dies wird teilweise als rechtswidrig angesehen.
Hierzu passt das aktuelle Urteil des LG Frankfurt am Main (Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.09.2023, Az. 2-24 O 53/23 – nicht rechtskräftig). Das Gericht entschied, dass die Hertz Autovermietung GmbH bei der Vermietung eines Mietwagens in Barcelona nicht pauschal 40EUR veranschlagen darf, wenn der Mieter ein Knöllchen erhält. Die Gebühr war höher als bei einem vergleichbaren Verstoß mit einem Mietwagen in Deutschland. In der Klausel für einen Mietwagen in Deutschland fand sich zusätzlich der Hinweis, dass die Gebühr nicht erhoben wird, wenn das Bußgeld unberechtigt war, den Fahrer kein Verschulden trifft oder der entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die Gebühr. Diesen Entlastungsbeweis konnten Mieter in Barcelona nicht erbringen, weshalb die Klausel als unzulässig bewertet wurde.
Welche Auswirkungen das Urteil hat bleibt abzuwarten – die Hertz Autovermietung GmbH hat Berufung eingelegt.
Der Leasingvertrag
Der Leasingvertrag ist aus dem heutigen Geschäftsverkehr nicht mehr wegzudenken. Doch dahinter steckt ein raffiniertes rechtliches Konstrukt. Die wenigsten wissen genau, warum der Leasingvertrag für alle Parteien so vorteilhaft ist. Natürlich viele verschiedene Varianten, besonders beliebt ist aber das sog. „Finanzierungsleasing“ .
Der Hauptzweck dieses Leasingtyps, wie der Name schon sagt, besteht darin, die jeweilige Leasingsache vollständig zu finanzieren, was als Vollamortisation bezeichnet wird. Typischerweise wählt der Leasingnehmer das gewünschte Leasingobjekt (z. B. ein Auto) bei einem Händler aus, erwirbt es jedoch nicht, sondern least es von einem professionellen Leasinggeber.
Das funktioniert dann so: Der Leasinggeber erwirbt das Objekt vom Händler und veranlasst die direkte Lieferung des Leasingguts an den Leasingnehmer, wodurch die Leasingzeit beginnt. Der Leasingnehmer „mietet“ das Leasingobjekt. Dadurch entsteht die typische Dreiecksbeziehung zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Händler (bzw. Lieferant). Die Leasingraten sind so kalkuliert, dass der Leasinggeber den vollen Kaufpreis einschließlich der Finanzierungskosten decken kann und zusätzlich einen Gewinn erzielt. Der Leasingnehmer vermeidet hohe Anlaufkosten und kann die Leasingsache erwerben, ohne den vollen Kaufpreis auf einmal zahlen zu müssen.
Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen atypischen Mietvertrag. Die kaufvertraglichen Vertragspflichten des Leasinggebers an den Händler tritt dieser an den Leasingnehmer ab, schließt aber seinerseits mietrechtliche Vertragspflichten gegenüber dem Leasingnehmer aus.
Natürlich gibt es noch weitere Konstellationen des Leasings, wie etwa Leasingverträge mit Kaufoption. Der Leasingnehmer hat das Recht, das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit zu erwerben. Der Leasingvertrag ist sehr vielfältig und kann stark auf individuelle Bedürfnisse angepasst werden.
Der Verbraucherwiderruf
Eine sehr einfache, aber oft von Verbrauchern vergessene Möglichkeit, sich von unliebsamen Verträgen zu lösen ist der Verbraucherwiderruf. Dieser wird bei sog. Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gewährt. Ersteres sind Verträge die ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail etc.) geschlossen wurden, wobei mit letzterem die sog. Haustürgeschäfte gemeint sind. Hintergrund ist der Verbraucherschutz. So hat der Käufer bei einer Bestellung übers Internet in der Regel nicht die Möglichkeit die Ware zu überprüfen. Bei Haustürgeschäften soll einem Überrumpelungseffekt vorgebeugt werden.
Der Verbraucher kann seinen Vertrag dann innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dabei werden die vertraglich gewährten Leistungen Zug-um-Zug zurückgewährt. Das bedeutet zB. bei einem Kaufvertrag, dass der Kaufpreis zurückerstattet wird und die Kaufsache zurückgeschickt werden muss.
Der Unternehmer muss den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informieren. Tut er das nicht, verlängert sich die 14-tägige Widerrufsfrist, bis die Informationen nachgeliefert wurden. Auch ein Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts ist schwierig. Die gesetzliche Ausschlussgründe sind eng gefasst. Dies ist grundsätzlich bei Verträgen der Fall, die schwer rückabgewickelt werden können. Ein Bespiele wäre hier eine Maßanfertigungen, Hygieneartikel oder schnell verderbliche Ware.
Mängelgewährleistungsrechte und Garantie
Die Begriffe (Mängel)Gewährleistung und Garantie werden oft synonym verwendet, doch was genau ist eine Garantie und was sind Mängelgewährleistungstexte?
Der größte Unterschied ergibt sich bei einem Blick ins Gesetz. Mängelgewährleistungsrechte sind gesetzlich vorgegebene Rechte des Käufers gegen den Verkäufer. Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung. Garantie und Mängelgewährleistungsrechte stehen aber nebeneinander. In der Regel reicht die Garantie weiter, ist aber in der Regel an strengere Bedingungen geknüpft.
Bei der Garantie muss in der Regel zwischen der Hersteller- und der Händlergarantie unterschieden werden. Die Herstellergarantie ist eine Garantie des Herstellers (zB. BMW). Der Inhalt ist meistens ein Versprechen, das die Funktionsfähigkeit des gekauften Produktes (zB. eines Autos) über einen bestimmten Zeitraum garantiert. Dies ist meist an Bedingungen geknüpft, wie die regelmäßige Überprüfung durch eine Vertragswerkstatt. Die Händlergarantie (oft auch Gebrauchtwagengarantie) ist ein Garantieversprechen des tatsächlichen Verkäufers mit entsprechendem Inhalt. Bei einer Garantie handelt es sich um einen „einfachen“ Vertrag, dh. die Garantiebedingungen unterliegen der AGB-Kontrolle (verweisen auf anderen Artikel?).
Die Mängelgewährleistungsrechte sind bei jedem Kaufvertrag gesetzlich vorgegeben. Tritt ein Mangel auf, ist der Verkäufer verpflichtet diesen Mangel zu beseitigen. Darüber hinaus können Sie Schadensersatz geltend machen, sowie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Diese Rechte verjähren nach zwei Jahren. Zeigt sich ein Mangel innerhalb des ersten Jahres, dann muss der Verkäufer beweisen, dass Sie den Mangel verursacht haben, um einer Haftung zu entgehen. Es ist für einen gewerblichen Händler nicht möglich diese Rechte auszuschließen, etwaige Klauseln im Vertrag (zB. „für Schäden am Bauteil XY wird keine Haftung übernommen“) sind nichtig. Jedoch kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.
Versteckte Mängel und arglistige Täuschung
Gerade beim Gebrauchtwagenkauf gibt es zwischen Verkäufer und Käufer regelmäßig ein Ungleichgewicht. Einige Gebrauchtwagenhändler nutzen die Unwissenheit von Käufern aus und verkaufen ihnen mangelhafte Fahrzeuge. Doch was kann ich tun, wenn ich einen Gebrauchtwagen begutachtet und dann gekauft habe und sich später herausstellt, dass dieser einen Schaden hat?
Als erstes ist hier an die Mängelgewährleistungsrechte zu denken. Bei einem Kaufvertrag stehen dem Käufer verschiedene Rechte (verweisen auf Artikel?), wie Reparatur oder Schadensersatz zu. Dabei ist es erstmal egal, ob ich den Gebrauchtwagen vorher untersucht habe. Denn ein Mangel nach dem Mängelgewährleistungsrecht ist insbesondere dann gegeben, wenn die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Kaufsache nicht gegeben sind. Dh. wenn der Mangel nicht in einem Übergabeprotokoll vermerkt wurde, habe ich „vertraglich vereinbart“, dass mein Gebrauchtwagen diesbezüglich mangelfrei ist. Wurde der Mangel entsprechend im Übergabeprotokoll vermerkt, dann war der Kauf eines Fahrzeugs mit diesem Mangel „vertraglich vereinbart“ und ich habe keine Rechte.
Sonderfall: Arglistige Täuschung
Was passiert, wenn der Käufer mir Eigenschaften einer Kaufsache vorspiegelt oder nicht mitteilt, die diese entweder nicht hat oder doch hat? Grundsätzlich gilt das oben gesagte. Interessant wird es erst, wenn ich von einer Privatperson kaufe. Diese kann (und wird) die Mängelgewährleistungsrechte durch Klauseln wie „gekauft, wie gesehen“ ausgeschlossen haben. Gewerbliche Händler können dies gegenüber Privatpersonen nicht. Ein solcher Ausschluss ist bei einer arglistigen Täuschung unwirksam. Dabei setzt Arglist keinen bösen Willen voraus, sondern nur Vorsatz voraus.
Entsprechendes gilt natürlich bei jedem Kaufvertrag.