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Der Bußgeldkatalog in Deutschland ist das zentrale Regelwerk für die Ahndung von Verkehrsverstößen. Er legt fest, welche Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verhängt werden, einschließlich Geldbußen, Punkten im Fahreignungsregister und Fahrverboten. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Verkehrsteilnehmende zu einem verantwortungsvollen Verhalten zu motivieren.
Die Höhe der Bußgelder variiert je nach Schwere des Verstoßes. So werden beispielsweise geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen mit moderaten Geldstrafen geahndet, während erhebliche Tempoverstöße oder das Überfahren roter Ampeln zu deutlich höheren Strafen und Punkten in Flensburg führen können. Besonders schwerwiegende Verstöße, wie das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, ziehen neben hohen Geldbußen und Punkten oft auch Fahrverbote nach sich.
In den folgenden Tabellen finden Sie die wichtigsten Bußgelder und die neuesten Änderungen.
Mit dem aktuellen Bußgeldkatalog werden jetzt vor allem Raser und Raserinnen härter bestraft. So sind z. B. die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen deutlich erhöht worden. An den damit verbundenen Fahrverboten hat sich aber grundsätzlich nichts geändert.
Zudem wurden die Bußgelder für weitere Verstöße wie z. B. das Parken in zweiter Reihe, auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen deutlich erhöht. Auch das sogenannte „Auto-Posing“, bei dem Autofahrerinnen und Autofahrer u.a. ihre Umwelt unnötig mit Lärm und Abgas belästigen, wird jetzt höher geahndet.
Im Folgenden haben wir die neuen Regelsätze der Geldbußen für 2025 in tabellarischer Form aufgelistet, getrennt nach innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften. Diese werden von uns regelmäßig aktualisiert.
Überschreitung in km/h | Innerhalb geschlossener Ortschaften (Regelsatz in €/Fahrverbot/Punkte) | Außerhalb geschlossener Ortschaften (Regelsatz in €/Fahrverbot/Punkte) |
---|---|---|
bis 10 | 30/-/- | 20/-/- |
11-15 | 50/-/- | 40/-/- |
16-20 | 70/-/- | 60/-7- |
21-25 | 115/-/1 | 100/-/1 |
26-30 | 180/1 Mon. bei Wdh./1 | 150/1 Mon. bei Wdh./1 |
31-40 | 260/1 Monat/2 | 200/1 Mon. bei Wdh./1 |
41-50 | 400/1 Monat/2 | 320/1 Monat/2 |
51-60 | 560/2 Monate/2 | 480/2 Monate/2 |
61-70 | 700/3 Monate/2 | 600/2 Monate/2 |
über 70 | 800/3 Monate/2 | 700/3 Monate/2 |
Die Buß- bzw. Verwarnungsgelder für Verstöße gegen Halt- und Parkvorschriften wurden teilweise stark erhöht. Auch die Vergabe von Punkten für die einzelnen Regelverstöße ist erst seit dem Inkrafttreten des neuen Bussgeldkatalogs geregelt. Generell gilt, dass Ordnungswidrigkeiten, die zu einer Geldbuße von 60 Euro und mehr führen, je nach Art und Schwere mit ein bis drei Punkten sowie Straftaten mit zwei bis drei Punkten bewertet werden.
Regelverstoß | Buß-/Verwarnungsgeld für 2025 in Euro |
---|---|
Allgemeiner Halt- und Parkverstoß | bis zu 55 € |
Unzulässig in zweiter Reihe gehalten oder geparkt | 55 € |
Unzulässig in zweiter Reihe gehalten oder geparkt mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung / Unfall | bis zu 110 € und ein Punkt |
Unzulässig auf einem Geh- und Radweg / Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt / gehalten | 55 € |
Unzulässig auf einem Geh- und Radweg / Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten mit Behinderung, länger als eine Stunde und dabei mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung / Unfall | bis zu 100 € und ein Punkt |
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt | 35 € |
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt mit Behinderung oder länger als eine Stunde | 55€ |
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz | 100 € und ein Punkt |
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 € |
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz | 100 € und ein Punkt |
Halten oder Parken auf Bussonderstreifen und im Haltestellenbereich | bis zu 100 € |
Rechtswidriges Parken im Schienenraum | bis zu 70 € |
Unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 € |
Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt | 55 € |
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt | 55 € |
Regelverstoß | Buß-/Verwarnungsgeld für 2025 in Euro |
---|---|
Vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge | bis zu 100 € |
Abgebogen, ohne ein anderes Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dabei eine Gefährdung/ einen Unfall hervorgerufen | 140 € / 170 €, ein Punkt, ein Monat Fahrverbot |
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und sie dadurch gefährdet | 140 €, ein Punkt, ein Monat Fahrverbot |
Mit einem Fahrzeug (mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t) innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren | 70 €, ein Punkt |
Nichtbilden einer Rettungsgasse | 200 €, 2 Punkte, ein Monat Fahrverbot |
Nichtbilden einer Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung und Sachschaden / Unfall | bis zu 320 €, 2 Punkte, ein Monat Fahrverbot |
Unerlaubtes Nutzen einer Rettungsgasse | bis 320 €, 2 Punkte, ein Monat Fahrverbot |
Bei Fahrzeugbenutzung unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung verursacht (Auto-Posing) | 80 € |
Andere durch unnützes Hin- und Herfahren innerorts belästigt (Auto-Posing) | 100 € |
Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit einzuschränken. Der Gesetzgeber ist bei der Verfolgung von Trunkenheit am Steuer deshalb sehr streng. So gilt eine 0,0-Promille-Grenze für Fahranfängerinnen und -anfänger und eine 0,5-Promille-Grenze für alle anderen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille oder einem Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l Atemluft muss mit einem Bußgeld von 500 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat und zwei Punkte gerechnet werden. Beim zweiten Verstoß sind es 1.000 Euro, drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte. Beim dritten Verstoß sind es dann 1.500 Euro, drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte.
Ab einem Wert von 1,1 Promille wird nach der Rechtsprechung eine "absolute Fahruntüchtigkeit" unterstellt, so dass ein Straftatbestand vorliegt. Dies kann aber auch schon ab 0,3 Promille und entsprechenden alkoholtypischen Ausfallerscheinungen angenommen werden ("relative Fahruntüchtigkeit").
Die Anordnung einer MPU ist nicht an starren Grenzen gekoppelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.03.2021 - Az. 3 C 3.20 - klargestellt, dass die Anordnung einer MPU auch bei einem erstmalig festgestellten Verstoß mit einem Wert von 1,1 Promille möglich ist, wenn z. B. durch Fehlen von Ausfallerscheinungen (Torkeln, Lallen) eine Alkoholgewöhnung wahrscheinlich erscheint, die auf einen Alkoholmissbrauch hindeutet. Ohne diese Anhaltspunkte ist zumindest, ab einem erstmaligen Verstoß, mit 1,6 Promille zu rechnen. In diesen Fällen wird die Fahrerlaubnis erst nach einer bestandenen MPU erteilt.
Bei Urlaubsreisen mit dem Auto, sollten Autofahrerinnen und -fahrer die Finger vom Handy lassen. Denn inzwischen gilt in jedem europäischen Land ein Handynutzungsverbot am Lenkrad. Schweden hat als letztes Land in Europa ein Bußgeld für dieses Vergehen eingeführt – wer telefoniert oder Nachrichten schreibt, zahlt dort jetzt 160 Euro.
Die Augen während der Fahrt nur für Sekunden von der Straße zu nehmen ist gefährlich – doch viel zu viele Autofahrerinnen und Autofahrer tun es trotzdem. Zum Beispiel, um eine Nachricht auf dem Smartphone zu lesen. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h nur drei Sekunden aufs Smartphone geschaut – schon hat man 42 Meter zurückgelegt. Und meistens dauert es länger, bis man eine Textnachricht gelesen, womöglich sogar getippt hat. Mehr als die Hälfte aller Autofahrenden, die ein Handy besitzen, hantieren damit regelmäßig auch während der Fahrt (55 Prozent). Das ist das Ergebnis einer Forsa-Umfrage.
In Deutschland beträgt das Bußgeld inzwischen 100 Euro, zudem wird ein Punkt auf dem Flensburger Sündenkonto eingetragen. Kommt es durch die Handynutzung zu einem Unfall, erhöht sich die Strafe auf 200 Euro und zwei Punkte sowie einen Monat Fahrverbot. Wer auf dem Fahrrad das Handy nutzt, zahlt 55 Euro.
Übrigens: Das Verbot gilt nicht nur für das Smartphone, es gilt auch für Tablets und Laptops. Telefonieren dürfen Autofahrende nur wenn der Motor des Fahrzeugs ausgeschaltet ist. Das gilt aber nicht an Ampeln, wenn der Motor durch aktivierte Start-Stopp-Systeme nicht läuft.