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Das müssen Sie rund um den Gebrauchtwagenkauf wissen

Beim Kauf eines gebrauchten Autos vom Händler gibt es mehr Rechte als beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson. Wir erklären, was Sie alles rund um Gewährleistung und Garantie wissen sollten, wie Sie einen Mangel geltend machen und wie Sie dafür entschädigt werden.
 

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Gebrauchtwagenkauf mit Mängeln – das sind Ihre Rechte

Die Freude über das ersehnte Traumauto ist groß. Aber schon nach ein paar Wochen zeigt sich aufgrund von Mängeln, dass das Auto gar nicht so traumhaft ist wie ursprünglich gedacht. Beim Kauf eines Autos von einem gewerblichen Händler als Privatperson hast du dabei grundsätzlich das Recht auf Gewährleistung – aber nicht zwingend auf eine Garantie.

 

Gewährleistung und Garantie: Einmal gesetzlich, einmal freiwillig

Gewährleistung und Garantie werden zwar oft in einen Topf geworfen, sind aber nicht dasselbe. Die Gewährleistung – auch als Sachmängelhaftung bekannt – ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 434, verankert. Kaufst du als Privatperson einen Gebrauchtwagen von einem gewerblichen Händler, gilt diese Gewährleistung grundsätzlich für zwei Jahre. Allerdings können die Händler diese Frist auf ein Jahr begrenzen – und die meisten machen das auch. Diese Frist beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs.

 

Sollte während dieser Zeit ein Sachmangel auftreten, hast du das Recht auf Nachbesserung. Beim Kauf zwischen Unternehmern ohne Beteiligung von Verbrauchern oder beim Verkauf durch Privatpersonen kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden.

 

Im Unterschied zur Gewährleistung ist eine Garantie eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Verkäufers oder Herstellers. Sie geht oft über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Eine Garantie kann also die gesetzliche Gewährleistungspflicht unter Umständen erweitern.

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Gewährleistung und Garantie

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht dem Zustand entspricht, der im Vertrag vereinbart wurde oder der Zustand schlechter ist als es üblicherweise zu erwarten wäre. Dabei ist entscheidend, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.

 

Der Nachweis, ob ein Sachmangel schon beim Kauf vorlag, ist natürlich im Einzelfall schwierig und kann im Zweifel nicht erbracht werden. Am besten sollten Privatkäufer zur Feststellung des Mangels einen neutralen Gutachter hinzuziehen. Es empfiehlt sich auch Rat von einer qualifizierten Rechtsanwaltskanzlei einzuholen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese die Kosten des Verfahrens und des Rechtsanwaltes 

 

Um die Rechte des Käufers oder der Käuferin bei Mängeln zu stärken, gibt es seit der letzten Reform des BGB eine verlängerte Dauer einer Beweislastumkehr.

Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine von 6 auf 12 Monaten verlängerte Beweislastumkehr. Dies bedeutet, dass der Verkäufer oder die Verkäuferin im Falle eines Mangels innerhalb von 12 Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs nachweisen muss, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht vorlag. Im ersten Jahr nach dem Kauf – innerhalb der Pflicht zur Gewährleistung – liegt also die Beweislast beim Verkäufer, dass der Mangel erst später eingetreten ist.

 

Nach Ablauf dieser 12 Monate liegt die Beweislast bei der kaufenden Person: Nun muss diese nachweisen, dass der Mangel nicht erst während der Nutzung entstanden ist.

 

Auch bei der Anzeige des Sachmangels gibt es eine wesentliche Neuerung. Käufer können Mängel, die während der Gewährleistungszeit aufgetreten sind, auch noch nach Ablauf der Gewährleistung anzeigen, dann muss aber der Käufer oder die Käuferin im Zweifel nachweisen, dass der Mangel noch während der Frist aufgetreten ist.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt: Seit Anfang 2022 sind Verkäufer auch verpflichtet, alle Mängel im Vertrag zu dokumentieren. Wenn ein Mangel nicht dokumentiert wurde, gilt dieser als verschwiegen und du kannst dich auf die Gewährleistung berufen.

 

  • Montagefehler: Ein schlecht montierter Auspuff, der herunterhängt oder ein anderes, nicht korrekt befestigtes Bauteil.
  • Beschaffenheitsmängel: Hierzu zählen Angaben über den Zustand des Fahrzeugs, wie z. B. eine manipulierte Kilometeranzeige oder eine falsche Anzahl von Vorbesitzern.
  • Falschlieferung: Diese kommt zum Tragen, wenn das Auto nicht den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht, also z. B. eine andere Farbe als vereinbart hat oder der Ersatzreifen fehlt.
  • Unzureichende Funktionen: Dies können z. B. Defekte in der Ausstattung wie ein kaputtes Radio oder eine nicht funktionierende Klimaanlage sein.

Es gibt jedoch auch Mängel, die von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, insbesondere Verschleißteile.

 

Zu diesen zählen beispielsweise:

  • Bremsen und Bremsscheiben
  • Reifen, Zahnriemen, Keilriemen
  • Autobatterien

 

Die Abnutzung dieser Teile gilt als „normal“ und stellt keinen Sachmangel dar. Sie müssen im Rahmen der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs ersetzt werden und sind nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.

Sollte ein Sachmangel an Ihrem Fahrzeug auftreten, müssen Sie zunächst den Händler darüber informieren. Es gilt dann immer das Recht auf Nachbesserung: also die Möglichkeit den Mangel zu beheben.

 

Wer einfach in eine andere Werkstatt geht, dort den Schaden beheben lässt und dem Händler die Rechnung schickt, kann auf den Kosten sitzen bleiben und hat zumindest bezüglich dieses Schadens auch keinen Anspruch mehr auf Gewährleistung. 

  1. Nachbesserung: Der Händler muss den Mangel beheben. Dies kann durch Reparatur oder den Austausch defekter Teile erfolgen.
  2. Kostenübernahme: Der Verkäufer oder die Verkäuferin muss die Kosten für die Nachbesserung, einschließlich Material, Ersatzteile und Arbeitsstunden, übernehmen. Auch die möglichen Kosten für ein Abschleppen. In bestimmten Fällen kann der Käufer oder die Käuferin auch einen Kostenvorschuss verlangen.

 

Aber: In der Regel besteht kein Anspruch auf einen Mietwagen oder einen Verdienstausfall, wenn das Fahrzeug aufgrund eines Mangels nicht genutzt werden kann.

Für eine Nachbesserung hat der Händler grundsätzlich zwei Versuche. Es gibt aber keinen gesetzlichen Automatismus, dass der Händler zwei Versuche hat. Was genau gilt, hängt vom Einzelfall ab. 

 

Wenn der Händler den Mangel nicht beheben kann oder die Nachbesserung unzumutbar ist, haben Sie folgende Möglichkeiten:

 

  • Ersatzfahrzeug: Sie können ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug verlangen.
  • Kaufpreisminderung: Sie können eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Dies erfolgt nach einer sachverständigen Begutachtung des Fahrzeugwertes.
  • Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei einem erheblichen Mangel haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. In der Regel errhalten Sie dabei jedoch nicht den vollen Kaufpreis zurück, da Sie das Fahrzeug ja bereits genutzt haben. Ein erheblicher Mangel tritt in der Regel auf, wenn die Kosten für seine Beseitigung mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betragen. Das ist aber keine fixe Grenze: Vielmehr kann auch ein erheblicher Mangel vorliegen, wenn eine Vielzahl von Interessenten bei Kenntnis des Mangels vom Kauf Abstand genommen hätten.

 

Gut zu wissen: Ein sofortiger Rücktritt ohne Nachbesserung ist in der Regel nur bei arglistiger Täuschung möglich, was jedoch in der Praxis oft schwer nachweisbar ist. Aber auch wenn der Händler auf Mängelanzeigen nicht reagiert oder nicht fristgerecht nachbessert, kann auch ein Rückabwicklungsanspruch bestehen.

Fazit: Überschaubares Risiko für den Gebrauchtwagenkauf beim Händler

Der Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler kann durchaus Herausforderungen mit sich bringen, besonders wenn Mängel auftreten. Als Käufer oder Käuferin haben Sie aber klare Rechte, die Sie bei einem Sachmangel gegenüber dem Händler geltend machen können. Achten Sie darauf, die Mängel frühzeitig zu melden, dem Händler die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben und bei Bedarf ein neutrales Gutachten erstellen zu lassen. So stellen Sie sicher, dass Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben und Ihr Anspruch auf Gewährleistung gewahrt bleibt.

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